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b), Verfügung zu Vollziehung des Gesetzes über die — einzelnen Unterpfands-Behörden durch Hülfs-
Beamte zu leistende auherordentliche Unterslützung.
Zu Vollziehung des Gesehes vom 25. April 1323,, betreffend die — einzelnen Unter-
pfands-Behörden durch Hülfs-Beamte zu leistende Unterstützung, werden hiemit mch-
stehende nähere Vorschriften ertheilt:.
. 1..
Sogleich nach Bekanntwerdung gegenwaͤrtiger Verfuͤgung haben die Bezirks-Richter,
unter Vernehmung der betreffenden Orts-Vorstaͤnde und etwaiger Ruͤcksprache mit der
Pfand-Commissaͤren, zuverlaͤßige amtliche Erkundigung daruͤber einzuziehen, welchen
Unterpfands-Behörden der dermal bereits bereinigten. Gemeinden ihres Bezirkes
die zu gesesmäßiger Handhabung des Unterpfandswesens erforderlichen Kenntnisse un-
zweifelhaft nicht zu Gebot stehen.
Hiebei ist vorzüglich zu erforschen, ob der im Art. 1 des Gesetzes erwähnte Man-
gel eines tüchtigen Rathsschreibers wirblich Statt sindet, und ob nicht etwa diesem
Mangel in der in gedachtem Artikel bezeichneten Weise durch freiwillige Uebernahme
von Seite eines andern geschäftskundigen Gemeinderaths-Mitglieds begegnet werden
könnte-
. 2##
Auf den Grund dieser Erkundigung und den hierauf erstatteten Vortrag des Ge-
richts-Vorstandes, hat sofort das Bezirks-Gerichts-Collegium rücksichtlich jedes einzel-
nen, einer Auohülfe bedürftigen Gemeinderathes das im Art. 2 erwähnte Erkenntniß
auszusprechen.
Sämtliche Veschlüsse sind hiernächst in einem Verichte dem vorgesebten Gerichts-
hose zur Genehmigung vorzulegen.
g. 3.
Sobald letztere ertheilt worden, ist in jeder einzelnen Gemeinde die Wahl des
Hülso-Beamten durch den Gemeinderath vorzunehmen und dessen Bestätigung durch
den Bezirks-Richter zu bewirben.
Füllt jene auf Pfand-Commissäre, so können diese als Hülfs-Beamte nicht früher
eintreten, als bis sie ihren Auftrag vollzogen haben.