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II. Versügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements:
Des Justiz-Ministerium.
Verfögung, in Betreff der Stellung der in gerichtlichen Straf-Anstakten verwahrten Gefangeucu vor
andere Behbrden.
Da der Fall sich nicht felten ereignet, daß Amts-Behörden die Stellung der in
den verschiedenen gerichtlichen Straf-Anstalten (mit Ausschlus der Bezirke-Gefängnisse)
verwahrten Gefangenen von den Verwaltungen dieser Austalten, meistens zum Behufe
der Vornahme von Untersuchungen, zuweilen aber auch wegen anderer gerichtlicher
Verhandlungen, nachsuchen, so werden zu gleichförmiger und ordnungesmäßiger Erledi-
gung der bezeichneten und Ahnlicher Requisitionen nachstehende Bestimmungen ertheilr.
4. 1.
Wenn ein Untersuchungs-Gericht gelegentlich einer vor ihm verhandelten Unter-
suchungssache die persönkiche Stellung eines Straf-Gefangenen für nothwendig erachter,
so hat es solche bei dem ihm vorgesehten Gerichtshofe in Antrag zu bringen-
K. 2.
Dieser hat die Zuläßigkeit des ihm vorgetragenen Gesichs zu prüfen und im ent-
sprechenden Falle die Abgabe des Gefangenen an das Untersüchungs-Gericht durch un-
mittelbare Verfägung qn die Verwaltung der betreffenden Straf-Anstalt anzuordnen-
. H.-Z.
Vei Faͤllimg des Erkenntnisses in der Umersuchungssache „die das Ablieferangs-
Gesuch veranlaßt, oder fruͤher, wenn dieses geschehen kann, hat der Gerichtshof zu be-
stimmen, ob und in wie weit die von dem Seraf-Gefangenen auferhalb der Straf-
Anstalt zugebrachte Zeit, au der Dauer der früher wider ihn verhaͤngten Strase in
Abzug zu bringen sey-
4.
Die Festsetzung dieser Bestimmung steht den Bezirks-Gerichts-Collegien in den
wohl seltenen Faͤllen zu, in welchen bei Untersuchungen, die durch untergerichtliches Er-
kenntniß zu erledigen sind, die Ablieferung eines Straf-Gefangenen von dem zuständi-
geu Ober-Gerichte verfuͤgt worden waͤre (F. 2)