Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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II. Versügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Verfögung, in Betreff der Stellung der in gerichtlichen Straf-Anstakten verwahrten Gefangeucu vor 
andere Behbrden. 
Da der Fall sich nicht felten ereignet, daß Amts-Behörden die Stellung der in 
den verschiedenen gerichtlichen Straf-Anstalten (mit Ausschlus der Bezirke-Gefängnisse) 
verwahrten Gefangenen von den Verwaltungen dieser Austalten, meistens zum Behufe 
der Vornahme von Untersuchungen, zuweilen aber auch wegen anderer gerichtlicher 
Verhandlungen, nachsuchen, so werden zu gleichförmiger und ordnungesmäßiger Erledi- 
gung der bezeichneten und Ahnlicher Requisitionen nachstehende Bestimmungen ertheilr. 
4. 1. 
Wenn ein Untersuchungs-Gericht gelegentlich einer vor ihm verhandelten Unter- 
suchungssache die persönkiche Stellung eines Straf-Gefangenen für nothwendig erachter, 
so hat es solche bei dem ihm vorgesehten Gerichtshofe in Antrag zu bringen- 
K. 2. 
Dieser hat die Zuläßigkeit des ihm vorgetragenen Gesichs zu prüfen und im ent- 
sprechenden Falle die Abgabe des Gefangenen an das Untersüchungs-Gericht durch un- 
mittelbare Verfägung qn die Verwaltung der betreffenden Straf-Anstalt anzuordnen- 
. H.-Z. 
Vei Faͤllimg des Erkenntnisses in der Umersuchungssache „die das Ablieferangs- 
Gesuch veranlaßt, oder fruͤher, wenn dieses geschehen kann, hat der Gerichtshof zu be- 
stimmen, ob und in wie weit die von dem Seraf-Gefangenen auferhalb der Straf- 
Anstalt zugebrachte Zeit, au der Dauer der früher wider ihn verhaͤngten Strase in 
Abzug zu bringen sey- 
4. 
Die Festsetzung dieser Bestimmung steht den Bezirks-Gerichts-Collegien in den 
wohl seltenen Faͤllen zu, in welchen bei Untersuchungen, die durch untergerichtliches Er- 
kenntniß zu erledigen sind, die Ablieferung eines Straf-Gefangenen von dem zuständi- 
geu Ober-Gerichte verfuͤgt worden waͤre (F. 2)
	        
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