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zeigung der Kaͤstchen je von der Orts-Obrigkeit beglaubigen zu lassen, und mit
der Belehrung, daß jede Abweichung von dem vorgezeichneten Wege, so wie
die Unterlassung des Vorzeigens der Marsch-Route und der Kästchen auf den
Stations-Orten als Versuch des Haüsirhandels werde bestraft werden.
In den Marsch-Routen sind bestimmte Stations-Orte für die Untersuchung der
Sigel zu benennen; und die Orts-Obrigkeiten dieser Stations-Orte haben, wenm
ihnen die Waaren-Kästchen vorgezeigt werden, genau zu erforschen, ob Bindfsä-
den und Sigel noch unverletzt seyen, den Erfund aber in der ihnen gleichzeitig
vorgelegten Marsch-Route amtlich zu beurkunden, auch Uebertretungsfälle so-
gleich zur Kenntniß des vorgesehten Oberamts zu bringen.
Demjenigen fremden Arznei-Krämer, der sich bei dem Grenz-Oberamt nicht
meldet, oder den in der Marsch-Route bezeichneten Weg verläßt, oder dieselbe
nebst seinem Waaren-Kästchen in den Stations-Orten nicht der Orts-Obrigkeir
vorweist, ist sein Waaren-Vorrath eben so zu confisciren und zu vernichten,
wie demjenigen, an dessen Waaren-Kästchen Bindfäden oder Sigel verleßt ge-
funden werden, oder der über dem wirklichen Haustrhandel angetroffen wird.
Die sämtlichen Orts-Vorsteher und Landjäger haben ihr genaues Augenmerk
darauf zu richten, daß dergleichen Leute nicht ohne Marsch-Route oder außer-
halb des in der Marsch-Route vorgezeichneten Wegs oder mit Waaren-Käst-
chen, die gar nicht versigelt oder deren Sigel verleht sind, geduldet, sondern
dieselben in solchen Fällen sogleich an das nächste Oberamt eingeliefert werden.
Stuttgart den 3. Mai 2333.
Schmidlin. Varnbüler.
Dienst-Erledigung.
Durch die Versetzung des Ober-Justiz-Assessors Hahn zu dem K. Gerichtshofe in
Am 21. d. M. N. fim nd die Rechts- Erkennenisse vom Monat Maͤrz d. J. zusgegeben worden.
Ellwangen ist bei dem K. Gerichtshofe in Eßlingen eine Assessors-Stelle in Erledigung
gekommen. Die Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K.
Ober-Tribunale zu melden.
Ä
Gedruckt bei G, Hasselbrink, Buchducker.