Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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zeigung der Kaͤstchen je von der Orts-Obrigkeit beglaubigen zu lassen, und mit 
der Belehrung, daß jede Abweichung von dem vorgezeichneten Wege, so wie 
die Unterlassung des Vorzeigens der Marsch-Route und der Kästchen auf den 
Stations-Orten als Versuch des Haüsirhandels werde bestraft werden. 
In den Marsch-Routen sind bestimmte Stations-Orte für die Untersuchung der 
Sigel zu benennen; und die Orts-Obrigkeiten dieser Stations-Orte haben, wenm 
ihnen die Waaren-Kästchen vorgezeigt werden, genau zu erforschen, ob Bindfsä- 
den und Sigel noch unverletzt seyen, den Erfund aber in der ihnen gleichzeitig 
vorgelegten Marsch-Route amtlich zu beurkunden, auch Uebertretungsfälle so- 
gleich zur Kenntniß des vorgesehten Oberamts zu bringen. 
Demjenigen fremden Arznei-Krämer, der sich bei dem Grenz-Oberamt nicht 
meldet, oder den in der Marsch-Route bezeichneten Weg verläßt, oder dieselbe 
nebst seinem Waaren-Kästchen in den Stations-Orten nicht der Orts-Obrigkeir 
vorweist, ist sein Waaren-Vorrath eben so zu confisciren und zu vernichten, 
wie demjenigen, an dessen Waaren-Kästchen Bindfäden oder Sigel verleßt ge- 
funden werden, oder der über dem wirklichen Haustrhandel angetroffen wird. 
Die sämtlichen Orts-Vorsteher und Landjäger haben ihr genaues Augenmerk 
darauf zu richten, daß dergleichen Leute nicht ohne Marsch-Route oder außer- 
halb des in der Marsch-Route vorgezeichneten Wegs oder mit Waaren-Käst- 
chen, die gar nicht versigelt oder deren Sigel verleht sind, geduldet, sondern 
dieselben in solchen Fällen sogleich an das nächste Oberamt eingeliefert werden. 
Stuttgart den 3. Mai 2333. 
Schmidlin. Varnbüler. 
  
Dienst-Erledigung. 
Durch die Versetzung des Ober-Justiz-Assessors Hahn zu dem K. Gerichtshofe in 
Am 21. d. M. N. fim nd die Rechts- Erkennenisse vom Monat Maͤrz d. J. zusgegeben worden. 
Ellwangen ist bei dem K. Gerichtshofe in Eßlingen eine Assessors-Stelle in Erledigung 
gekommen. Die Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. 
Ober-Tribunale zu melden. 
Ä 
Gedruckt bei G, Hasselbrink, Buchducker.
	        
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