Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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II. 
Zum Pfand-Geseke. 
A. 
3Zur erüen Abtheilung. 
Von Unterpfändern. 
1) Beschränkung des Maccdonianischen Ratbschlusses. 
Art. 17. 
Die von der Eigenschaft eines Haus-Sohnes abgeleitete Einrede des Macedoniani- 
schen Ratbschlusses kann rücksichtlich einer durch Unterpfänder versicherten Forderung 
weder von Seite des Hauptschuldners, noch der Bürgen oder Intercedenten, noch eines 
dritten Besihers geltend gemacht werden. 
2) Bestimmungen über Löschung, Verwahrung und Verjährung. 
Art. 18. 
Einer besonderen Benachrichtigung des Gläubigers von einer vollzogenen Löschung 
bedarf cs nicht, wenn derselbe persönlich zum Protokoll der Unterpfands-Behörde seine 
Einwilligung in die Löschung erllärt, oder wenn Lettere nach dem Pfand-Geset, Art. 216 
auf den Grund der Zurückgabe des Pfandscheins und einer zugleich vorgelegten Be- 
scheinigung über die Befriedigung des Gläubigers, oder wenn sie nach gerichtlich aus- 
gesprochener Kraftlos-Erblärung des Pfandscheins erfolgt ist. 
In den übrigen Fällen hat die Unterpfands-Behörde, gemäß der allgemeinen Vor- 
schrift des Pf. Ges. Art. 151, die Gléubiger von der geschehenen Löschung, solche mag 
eine allgemeine oder theilweise seyn, gehörig zu benachrichtigen; auch ist hierbei densel- 
ben eine kurze, doch nach Umständen zureichende Frist zu etwaiger Verwahrung anzu- 
beraumen. Versäumt der Gläubiger diesen Termin, so muß er und jeder seiner Rechts- 
Nachfolger die sparer, und vor Eintragung einer Verwahrung, in-Beziehung auf die 
verpfändete Sache gesehmäßig bestellten oder üUbertragenen Rechte gegen sich gelten 
lasser. 
Daher ist namentlich bei nachheriger Veräußerung dieser Sache im Erecutionswege 
(vergl. Pfand-Gesetz Art. 129) der Käufer gegen die Ansprüche eines solchen Gläubi= 
gers sichergestellt.
	        
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