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Art. 19.
Zu Art. 73 des Pfand-Gesetzes.
In Fällen, in welchen es einer Benachrichtigung des Gläubigers von der Löschung
bedarf, kann auch unter den übrigen Voraussehungen des Art. 75 des Pf.Ges. gegen
eine durch Unterpfänder versicherte Forderung die Berjährung rücksichtlich der Haupt-
summe der Forderung und der Unterpfänder nur dann eintreten, wenn der Gläubiger
von der geschehenen Löschung, gemäß dem Art. 13, in Kenntniß geseßzt worden ist.
Diese Benachrichtigung muß jedenfalls vorangegangen seyn, wenn die Verjährung
durch eine die Löschung vertretende Verwahrung begründet werden soll.
Art. 20.
Ju den Art. 74—38 und 197 des P. Ges.
Jeder Eintrag in das Unterpfandsbuch unterbricht in Beziehung auf solche An-
sprüche, welche nach Art. 74—38 des Pf.Ges. zur Eintragung in dieses Buch geeignet
sind, die Verjährung zu Gunsten desjenigen, für dessen Rechte die Verwahrung, Vor-
merkung oder ein anderer Eintrag geschehen ist; vorausgeseht, daß der Gegner davon
gehdrig in Kenntniß gesehr worden (Pf.Ges. Art. 115).
Hierbei begründet es keinen Unterschicd, ob der Lebtere dadurch in bösen Glauben
bersehzt sey, oder nicht.
Doch findet die Vorschrift des Pf.Ges. Art. 197 auch hier Anwendung (vergl.
Haupt-Instr. §. 196), und es ist, wenn in Folge des dort vorgezeichneten Verfahrens
jener Eintrag geldscht wird, in diesem besonderen Falle die Verjährung für umnnter-
brochen zu achten.
Art. 21.
Des allgemeinen Grundsatzes ungeachtet (Art. 20) bleibt die besondere Vorschrift
des Pf. Ges. Art. 40 vorbehalten, wonach die bloße, wiewohl auf specielle Erbschafts-
Objekte gerichtete Vormerkung des Absonderungs-Anspruchs der Erbschafts--Glaͤubiger
nur die Sicherstellung gegen spaͤtere Verpfaͤndungen, so wie gegen spaͤtere Veraͤußerun-
gen, nicht aber die Unterbrechung der dreijaͤhrigen Verjaͤhrungs-Frist bewirkt.
Art. 22.
Hat ein Schuldner die Einrede des nicht oder nicht vollstaͤndig erhaltenen
Geldes zu rechter Zeit zur Vormerkung in dem Unterpfandsbuche angemeldet, et