Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die  Stein-Hardenbergschen  Reformen.  (8.  69.)  361

Das  Publikandum  v.  16.  Dez.  1808  (§.  34)  bestimmte  ferner,  daß  an  die  Spitze
jeder  Provinz  ein  Oberpräsident  gestellt  werden  solle,  welcher,  wie  das  Gesetz  ausdrücklich
  bemerkt,  zwar  den  Regierungen  der  Provinz  vorgesetzt  sein,  jedoch  keine  Zwischeninstanz
  zwischen  ihnen  und  dem  Ministerium  bilden,  sondern  „als  perpetuierlicher  Kommissarius
  des  letzteren  und  in  seinem  Namen  an  Ort  und  Stelle  eine  genaue  und
lebendige,  nicht  bloß  formelle  Kontrolle  über  die  Verwaltung  und  die  Beamten  führen
sollte"“.  Er  sollte  außerdem  ausführende  Behörde  in  betreff  derjenigen  Gegenstände  der
Staatsverwaltung  sein,  für  die  es  wichtig  erschien,  einen  Vereinigungspunkt  nach  größeren
Landesabteilungen  über  den  Umfang  eines  Regierungsbezirkes  hinaus  (Stromläufe,  große
Meliorationen,  Epidemien,  Viehseuchen  u.  dgl.,  zu  haben.  1

Die  Tendenz  der  Steinschen  Reformen  im  Behördenorganismus  ging  dann  aber
ganz  besonders  dahin,  daß  es  neben  der  Umwandlung  des  Provinzialsystems  in  das
Realsystem,  sowie  neben  der  erforderlichen  Zentralisation  der  Geschäfte  und  der  festeren
Unterordnung  und  Abgrenzung  der  einzelnen  Ressorts  vorzugsweise  die  Verantwortlichkeit
der  Staatsbeamten  sei,  welche  den  obersten,  leitenden  Grundsatz  der  ganzen  Staats
verwaltung  bilden  müsse,  —  dergestalt,  daß  diese  Beamten  nicht  bloß  unselbständige  Werk
zeuge  in  der  Hand  der  Regierung  seien,  welche  ohne  eigene  Einsicht,  ohne  eigenen  Willen
deren  Befehle  ausführten,  sondern  „selbständig  und  selbsttätig  mit  voller  Verantwortlichkeit“?
  die  Geschäfte  besorgten,  und  deren  eigentlichstes  Wesen  in  der  Verpflichtung  zur
Arbeit  für  den  Staat  im  Sinne  des  Königs  beruht."  Denn  so  groß  und  segensreich
für  den  Preußischen  Staat  das  strenge  Prinzip  des  unbedingten  verwaltungerechtlichen
Dienstgehorsams,  wie  es  Friedrich  Wilhelm  I.  in  seinen  Dienstinstruktionen  und  durch
streng  eingehaltene  Praxis  festgestellt  hatte,  auch  war,  es  trug  die  Gefahr  in  sich,  daß
es,  wenn  das  Leben  in  den  obersten  Stellen  der  Verwaltung  erstarrt  war,  zur  Schablone
und  zum  öden  D  Dienstmechaniemus  wurde.  Dieser  Gefahr  vor  allem  war  nach  Steins
Überzeugung  der  Preußische  Staat  im  Jahre  1806  erlegen  und  daraus  entnahm  Stein
für  seine  Reformarbeit  den  großen  Gedanken,  daß  die  Verwaltung  auch  in  ihren
unteren  Gliederungen  und  in  ihren  ausführenden  Organen  zur  Selbst
tätigkeit  und  Selbstverantwortung  erzogen  werden  müsse,  sowohl  inner
halb  der  eigenen  Staatsverwaltung  selbst,  als  durch  Heranziehung  von
Elementen  der  Selbstverwaltung  zur  Anregung  und  Kontrolle  der  Staatsverwaltung.
  Seitdem  ist  diese  eigenartige  Verbindung  zwischen  strengem  verwaltungs
rechtlichen  Dienstgehorsam  einerseits  und  freier  selbstverantwortlicher  Erwägung  sowohl
der  Staatsinteressen,  als  der  Interessen  der  verwalteten  Bevölkerung  andererseits,  zugleich
mit  weitausgedehnter  korporativer  Selbstverwaltung  von  der  Ortsgemeinde  bis  hinauf  zur
Stufe  der  Provinz,  das  eigentliche  Charakteristikum  der  preußischen  Verwaltung  geworden
und  geblieben,  ausge;zeichnet  gegenüber  der  französischen  Verwaltung,  die  alle  Freiheit  zu
gunsten  des  absoluten  Staatsinteresses  verzehrt  hat  und  gegenüber  der  englischen  Verwaltung,
  die  das  Staatsinteresse  durch  allzu  weitreichende  Selbstverwaltung  hat  verkümmern
  lassen.

Auch  die  Kreisverwaltung  gedachte  Stein  in  diesem  Sinne  zu  reformieren.  Aber
diese  gesetzgeberische  Arbeit  kam  zu  keinem  Abschluß.

IV.  Der  Freiherr  v.  Hardenberg,  welcher  mit  dem  6.  Juni  1810  den  neu  ge
schaffenen  Posten  eines  Staatskanzlers,  der  die  oberste  Leitung  der  äußeren  und
inneren  Angelegenheiten  umfaßte,  übernommen  hatte,  setzte  die  von  Stein  begonnenen  Reformen
  im  Gebiete  der  Verwaltung  fort.  Es  wurde  zunächst  die  Verordnung  über  die
veränderte  Verfassung  der  obersten  Staatsbehörden  v.  27.  Okt.  1810  erlassen,  welcher
zwar  im  wesentlichen  das  frühere  Publikandum  v.  106.  Dez.  1308  zugrunde  liegt,  von

 

1  Vgl.  auch  die  Geschäftoinstruktion  für  die  *  Lgl.  Perthes,  Der  Slaatodienst  in  Preußen,
Oberpräsidenten  v.  23.  Dez.  1308  Rabe,  S.  1#0  fl.
Sammlung,  BVd.  IX.  S.  102..  Wagl.  Bd.  l,  S.  27  zu  7,  und  bes.  E.  Meier,
*  Vgl.  den  Eingang  des  Publikandums  v.  Reform,  S.  382  ff.
16.  Dez.  18/8.  *  (G.  S.  1310,  S.  3  ff.  —  Vgl.  hierüber
E.  Meier,  S.  1900—199.