Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Von dem Verkaufe der verpfändeten Sache durch den Schuldner. 
Zu den Art. 94, 123, 129, 150, 205, 204, 206 f. 216. 
Art. 35. 
Wird von dem Schuldner selbst ein mit Unterpfändern belastetes Gut verbauft; 
so sind jedenfalls, gemäß den Bestimmungen des Pfand-Gesehes, die hierdurch ver- 
sicherten Gläubiger, wenn sie von dem Erlöse nicht vollständig und baar befriedigt 
werden, von der vorgehenden Veränderung in Kenntniß zu seßen, und es ist denselben 
eine angemessene Frist zur Erblärung anzuberaumen. 
Art. 34. 
Erfolgt lehtere nicht innerhalb des Termins; so kann, vorbehältlich der Rechte 
der Gläubiger, über den Vertrag erkannt werden, wenn entweder der obgleich nicht 
baar verfallende Erlds im Ganzen zu vollkommener Befriedigung aller betheiligten 
Hypothebar-Gläubiger zureicht, oder wenn der Käufer dabei sich beruhigt, daß das Un- 
terpfands-Recht der Gläubiger rücksichtlich des fraglichen Guts nicht auf den Erlbs 
aus demselben beschränkt werde. 
Tritt keiner dieser Fälle ein; so ist auf den Antrag des Verkäufers, welcher 
von dem ihm nach Art. 9. des Pfand-Gesehes zustehenden Veräußerungs-Rechte Ge- 
brauch machen will, eine öffentliche Versteigerung einzuleiten, und es hat alsdann in 
gleicher Weise, wie wenn die Versieigerung von einem Pfand-Gläubiger verlangt wird, 
das weitere Verfahren, gemäß dem Erecutions-Gesetze, mit der in den Art. 129, 1531ff. 
des Pfand-Gesehes bezeichneten Wirkung Statt. 
Art. 35. 
Eine Befreiung des Gutes von den darauf haftenden Unterpfands-Rechten tritt 
ausser dem Falle der gänzlichen Tilgung der versicherten Forderungen, in Folge der 
nach Art. 139 des Pfand-Gesetzes geleisteten Zahlung des Kaufpreises nur dann ein, 
wenn die Gläubiger den vom Schaldner abgeschlossenen Kauf-Contrakt ohne Vorbehalt 
entweder ausdrücklich, oder durch ganz unzweideutige Handlungen, namentlich durch die 
unbedingte Annahme des ihnen angewiesenen Kaufpreises, oder durch die Annahme des 
Käufers als Schuldner für eine bestimmte Summe genehmigt haben. 
Mit vorstehenden Modificationen des Art. 150 des Pfand-Geseßtzes werden die 
übrigen in den vorbezeichneten Artikeln enthaltenen Bestimmungen aufrecht erhalten.
	        
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