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B.
Zur zweiten Abtheilnng.
Von Faust-Pfändern.
Art. 33.
Ist über eine im Unterpfandsbuche eingetragene Forderung kein Pfandschein aus-
gestellt worden, so findet gleichwohl die Verpfändung einer solchen Forderung Statt,
wenn nur von dem Collegium der Unterpfands-Behörde, gemäß dem Art. 250 des
Pfand-GeseHhes, eine Urkunde über die in dem Unterpfandsbuche geschehene Vormer-
kung dieser Verpfändung der versicherten Forderung auögestellt wird.
.r Art. 39.
Wenn von einem Dritten alternativ entweder eine bewegliche Sache, namentlich
Geld, zu leisten, oder ein Gut zu übergeben ist; so kann der Berechtigte diesen An-
spruch zum Gegenstande der Verpfändang machen.
Hiebei findet jedoch für den Fall, daß die Verbindlichkeit des Dritten durch die
Uebergabe des Guts getilgt wird, eine Unterpfands-Bestellung auf letzteres nur unter
den, hinsichtlich der Verpfändung einer noch in fremdem Eigenthum stehenden Sache
in dem Pfand-Gesetze Art. 6 und 60 ertheilten Bestimmungen Statt.
Wird aber bei der Verpfändung eines solchen alternativen Anspruchs blos das-
jenige beobachtet, was der Art. 246 des Pfand-Geseßes zur Verpfändung eines For-
derungs-Rechts überhaupt erheischt; so beschränkt sich die Sicherheit des Gläubigers
auf den Fall, da dem Schuldner das Geld oder die bewegliche Sache geleistet wird.
Art. 40.
Ein Faustpfand bann ordentlicher Weise nicht bestellt werden, wenn der Schuld-
ner selbst die verpfändete Sache in Händen behält. (Pf.Ges. Art. 245.)
Von dieser Regel findet in Folge einer Verabredung zwischen dem Schuldner
und Gläubiger eine Ausnahme einzig rücksichtlich solcher Forderungen Statt, welche
entweder in den Unrerpfandöbüchern eingetragen sind, oder bei öffentlichen Cassen ste-
hen, und zwar nur alsdann, wenn sowohl in der Schuld-Urkunde, als auch in dem
Unterpfandsbuche, oder beziehungsweise in den Schuldbüchern der betreffenden Casse
bemerkt ist, daß, gegen wen, und wofür die Forderung verpfändet sey, und dag der