Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

379 
5) derjenige, welcher sein Vermögen mit der Bedingung abgegeben hqt „daß ihm 
dagegen Alimente gereicht werden. 
Doch haͤngt es in den beiden letzteren Fällen (4 und 5) von der Gesamtheit der 
Gliͤubiger ab, durch Bezahlung der Forderung oder durch Fortreichung der bedungenen 
Alimente, die verkaufte oder geschenkte Sache der Masse zu erhalten; es wäre dann, 
daß der Alimentations= Vertrag gegenseitig aus Rücksichten der Personlichkeit der Con- 
trahenten abgeschlossen worden. 
Art. 55. 
Bei der Eollisson der im Art. 52 genannten Verechtigten, deren Eigenthums- 
Ansprüche nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen worden, mit Hypothekar-Gläu= 
bigern, so wie mit andern Erwerbern dinglicher Rechte, kommen die Bestimmungen 
des Pfand-Gesetzes Art. 57 ff., Art. 65.— 72 und des gegenwärtigen Gesebes Art. 14, 
in Anwendung. 
Ist die in Anspruch genommene Sache eine bewegliche oder ein Forderungs-Recht, 
und auf ebenderselben vom Schuldner ein Faustpfand bestellt, so bleibt auch das Recht 
des Faust-Pfand-Glaͤubigers unverletzt, wenn es von dem Letzteren in gutem Glauben 
und unter beschwerendem Titel erworben worden. 
Bei der Verpfändung von Forderungs-Rechten wird übrigens vorausgeseht, daß 
die Urkunden, worauf solche beruhen, den Schuldner selbst als den Eigenthümer der 
Forderung bezeichnen. 
4 f n- 
Bot-demAbsonderungöichhtcderEkbschafts-Gläubiger. 
Art. 54. 
Bei Erbschaften, so wie bei Vermögens= Uebergaben, namentlich zwischen Elterm 
und Kindern, steht den Gláubigern des Erblassers oder des Abtretenden un- 
ter den in den Art. 31—41 des Pfand-Gesetzes und dem Art. 5 des Ergänzungs-Ge- 
setzes vom 15. April 1325 enthaltenen, auch den nachstehenden näheren Bestimmungen, 
ein Absonderungs-Recht zu. 
" Art. 55. 7? 
Dieses Absonderungs-Recht erstreckt sich auf die zur Zeit der Anrufung desselben, 
gemäß den Art. 39 — 41 des Pfand-Gesetzes noch bei dem Erben r2c. vorhandenen, von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.