379
5) derjenige, welcher sein Vermögen mit der Bedingung abgegeben hqt „daß ihm
dagegen Alimente gereicht werden.
Doch haͤngt es in den beiden letzteren Fällen (4 und 5) von der Gesamtheit der
Gliͤubiger ab, durch Bezahlung der Forderung oder durch Fortreichung der bedungenen
Alimente, die verkaufte oder geschenkte Sache der Masse zu erhalten; es wäre dann,
daß der Alimentations= Vertrag gegenseitig aus Rücksichten der Personlichkeit der Con-
trahenten abgeschlossen worden.
Art. 55.
Bei der Eollisson der im Art. 52 genannten Verechtigten, deren Eigenthums-
Ansprüche nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen worden, mit Hypothekar-Gläu=
bigern, so wie mit andern Erwerbern dinglicher Rechte, kommen die Bestimmungen
des Pfand-Gesetzes Art. 57 ff., Art. 65.— 72 und des gegenwärtigen Gesebes Art. 14,
in Anwendung.
Ist die in Anspruch genommene Sache eine bewegliche oder ein Forderungs-Recht,
und auf ebenderselben vom Schuldner ein Faustpfand bestellt, so bleibt auch das Recht
des Faust-Pfand-Glaͤubigers unverletzt, wenn es von dem Letzteren in gutem Glauben
und unter beschwerendem Titel erworben worden.
Bei der Verpfändung von Forderungs-Rechten wird übrigens vorausgeseht, daß
die Urkunden, worauf solche beruhen, den Schuldner selbst als den Eigenthümer der
Forderung bezeichnen.
4 f n-
Bot-demAbsonderungöichhtcderEkbschafts-Gläubiger.
Art. 54.
Bei Erbschaften, so wie bei Vermögens= Uebergaben, namentlich zwischen Elterm
und Kindern, steht den Gláubigern des Erblassers oder des Abtretenden un-
ter den in den Art. 31—41 des Pfand-Gesetzes und dem Art. 5 des Ergänzungs-Ge-
setzes vom 15. April 1325 enthaltenen, auch den nachstehenden näheren Bestimmungen,
ein Absonderungs-Recht zu.
" Art. 55. 7?
Dieses Absonderungs-Recht erstreckt sich auf die zur Zeit der Anrufung desselben,
gemäß den Art. 39 — 41 des Pfand-Gesetzes noch bei dem Erben r2c. vorhandenen, von