Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Frist (Pfand-Gesetz Art. 40 und Ergänzungs-Geseh vom 15. April 1335 Art. 5), 
und durch jede Handlung, womit der Gläubiger auf unzweideutige Weise zu erbennen 
gegeben hat, daß er sich für die Zukunft nur an die Person des Erben halten wolle. 
Leßterco geschieht: 
a) durch wirkliche Novation; 
b) durch Bestellung eines Pfandes aus dem Vermögen des Erben; 
c) durch Annahme einer für den Erben bestellten Bürgschaft, oder einer auf den- 
selben lautenden neuen Schuld-Verschreibung; wogegen die Zinsen-Zahlung 
allein als eine solche unzweideutige Handlung nicht anzusehen ist. 
Art. 59. 
Wird das Erbschafts-Vermögen abgesondert, so ist solches unter den hiebei 
concurrirenden Gläubigern (unbeschadet jedoch der vom Erben selbst vor geschehener 
Vormerkung des Absonderungs-Anspruchs im Unterpfands-Buche auf Erbschafts-Sachen 
gesehmäßig bestellten Umerpfands= so wie der Faustpfands-Rechte) auf gleiche Weise 
und in gleicher Ordnung zu vertheilen, wie wenn niemals eine Vermischung mit dem 
Vermoͤgen des Erben vorgegangen waͤre. 
Art. bo. 
Sind nach dem Art. 39 des Pfand-Gesehes der Gesamtheit der Erbschafts- 
Gläubiger, oder auch nur einer collectiven Mehrheit, ohne Ausscheidung der An- 
sprüche jedes einzelnen Gläubigers, Unrerpfänder von Amtswegen bestellt worden; so 
muß auch der bei der Gantmasse des Erben bezogene Erlds aus diesen Unterpfändern 
unter den hier concurrirenden Erbschafts-Gläubigern nach der hievor im 
Art. 59 angegebenen Norm vertheilt werden, sofern nicht etwa unter den Gläubigern 
selbst deshalb eine andere Uebereinkunft getroffen worden ist. 
Art. 61. 
Wird von dem Absonderungs-Rechte kein Gebrauch gemacht, und tritt auch, 
im Falle des Art. 60, die vollständige Befriedigung der Erbschafts-Gläubiger nicht ein; 
so concurriren die Letzteren mit den Gläubigern des Erben in Beziehung auf eine 
und ebendieselbe Masse, welche nun blos als Eigenthum des Erben 
erscheint.
	        
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