Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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unbeweglichen Sache in Gemaͤßheit des Pfand-Gesetzes Art. 74 ff. und in Folge eines 
von der Unterpfands-Behörde collegialisch gefaßten und nach Art. 236 des Pfand-Ge- 
sebes, auch Art. 32 des gegenwärtigen Gesetzes vollzogenen Veschlusses im Unterpfands- 
Buche vorgemerkt worden; so kann der Berechtigte diesen Anspruch nicht blos gegen 
die späteren Pfand-Gläubiger, sondern auch gegen alle übrigen Gläubiger seines 
Schuldners, welchen kein Pfand-Recht auf dieser Sache zusteht, ingleichen gegen jeden 
späteren Erwerber derselben geltend machen. 
Im Uebrigen kann der spätere Pfand-Gläubiger jedenfalls gemäß dem Art. 3, 
Abs. 2 und Art. 77 des Pfand-Gesetzes an daojenige sich halten, was der zu Erwer- 
bung oder Wieder-Erlangung eines Gutes Berechtigte wegen Vollziehung seines An- 
spruchs zu bezahlen hat: es ist jedoch dieser Berechtigte, ehe von ihm Zahlung an 
den Schuldner geleistet wird, von der nach dem Eintrage seines Rechts geschehenen 
Unterpfands-Bestellung gehdrig in Kenntniß zu seben. 
VI. 
Von Lehen= und Fidcicommiß-Gütern. 
Art. 72. 
In Ansehung der Absonderung der Lehen= und Fideicommiß-Güter ven der ge- 
meinen Masse hat es bei den bestehenden gesehlichen Normen sein Bewenden. 
Namentlich können die Früchte von Lehen= und Fideicommiß-Gütern nur nach 
Abzug der darauf haftenden Leistungen, insbesondere der Compctenz= und der Depu- 
taten-Gelder, zur Concurs-Masse gezogen werden; vorbehältlich der vor der Vormer- 
kung solcher Ansprüche in Beziehung auf jene Güter oder deren Benutung geseß- 
mäßig eingetragenen Rechte, vorzüglich der Rechte der Hppothekar-Gläubiger. (Pfand- 
Gesetz Art. 65—72, 74 ff. 160. Executions-Geseh Art. 43.) 
Auch beschränkt sich der Anspruch auf ein unbedingtes Vorzugs-Recht wegen 
des Rückstandes von solchen Leistungen immer nur auf den Betrag von zwei Jah- 
ren. (Prioritäts-Gesetz Art. 4.) 
VII. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 75. 
In den Fällen, in welchen der Anspruch eines Absonderungs-Berechtigten durch
	        
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