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unbeweglichen Sache in Gemaͤßheit des Pfand-Gesetzes Art. 74 ff. und in Folge eines
von der Unterpfands-Behörde collegialisch gefaßten und nach Art. 236 des Pfand-Ge-
sebes, auch Art. 32 des gegenwärtigen Gesetzes vollzogenen Veschlusses im Unterpfands-
Buche vorgemerkt worden; so kann der Berechtigte diesen Anspruch nicht blos gegen
die späteren Pfand-Gläubiger, sondern auch gegen alle übrigen Gläubiger seines
Schuldners, welchen kein Pfand-Recht auf dieser Sache zusteht, ingleichen gegen jeden
späteren Erwerber derselben geltend machen.
Im Uebrigen kann der spätere Pfand-Gläubiger jedenfalls gemäß dem Art. 3,
Abs. 2 und Art. 77 des Pfand-Gesetzes an daojenige sich halten, was der zu Erwer-
bung oder Wieder-Erlangung eines Gutes Berechtigte wegen Vollziehung seines An-
spruchs zu bezahlen hat: es ist jedoch dieser Berechtigte, ehe von ihm Zahlung an
den Schuldner geleistet wird, von der nach dem Eintrage seines Rechts geschehenen
Unterpfands-Bestellung gehdrig in Kenntniß zu seben.
VI.
Von Lehen= und Fidcicommiß-Gütern.
Art. 72.
In Ansehung der Absonderung der Lehen= und Fideicommiß-Güter ven der ge-
meinen Masse hat es bei den bestehenden gesehlichen Normen sein Bewenden.
Namentlich können die Früchte von Lehen= und Fideicommiß-Gütern nur nach
Abzug der darauf haftenden Leistungen, insbesondere der Compctenz= und der Depu-
taten-Gelder, zur Concurs-Masse gezogen werden; vorbehältlich der vor der Vormer-
kung solcher Ansprüche in Beziehung auf jene Güter oder deren Benutung geseß-
mäßig eingetragenen Rechte, vorzüglich der Rechte der Hppothekar-Gläubiger. (Pfand-
Gesetz Art. 65—72, 74 ff. 160. Executions-Geseh Art. 43.)
Auch beschränkt sich der Anspruch auf ein unbedingtes Vorzugs-Recht wegen
des Rückstandes von solchen Leistungen immer nur auf den Betrag von zwei Jah-
ren. (Prioritäts-Gesetz Art. 4.)
VII.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 75.
In den Fällen, in welchen der Anspruch eines Absonderungs-Berechtigten durch