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dessen Befriedigung um eine persbnliche Forderung zurückgewiesen werden kann, sindet'
auch die Bestimmung des dritten Absaßes des Art. 6 des Priorits-Gesetzes ihre An--
wendung. 6
Auf gleiche Weise sind diejenigen Gläubiger, deren persönliche Ansprüche auf Er-
werbung oder Wieder-Erlangung eines Güts in dem Unterpfands-Boche eingetragen
waren, zu behandeln.
Art. 14.
Andere, als die in dein gegenwärtigen Gesetze bezeichneten Absonderungs-Rechte,
können durch Vorgänge, welche erst nach Bekanntmachung dieses Gesetzes eintreten,
nicht mehr begründet werden.
Aufgehoben sind, theiks durch dieses Gesetz, theils schon durch das Pfand-Geseß,
die in dem gemelnen Rechte oder dem Gerichts-Gebrauche begründeten Absonderungs-
Rechte der Soldaten in Ansehung der mit ihrem Gelde erkauften Sachen; der Pupil-
len, der weltlichen und birchlichen Körperschaften, wegen der von dem Vormünder oder
Verwalter mit ihrem Gelde, aber nicht in deren Namen, angeschafften Gegenstände;
ferner das aus dem Eigenthums-Vorbehalt (mit den nach dem Art. 45 des Pfand-
Gesetzes noch bestehenden Ausnahmen), so wie däs aus der Beobachtung der Vorschrift
der Commun-Ordnung Cap. II, &. 14, S. 56 (Pfand-Gestet Art 54) abgeleitete Abson-
derungs-Recht; ingleichen das Absonderungs-Recht der Gläubiger einer besondern Ta-
berne (Art. 66 oben); das Absonderungs-Recht wegen des dem Käufer ohne Anbor=
gung des Kauf-Preises übergebenen beweglichen Vermögens (Art. 16); und jedes Ab-
sonderungs-Recht der- Gläubiger des Erben selbst gegenüber von den Gläubigern einer
unbedingt angetretenen Erbschaft (Art. 63).
Auch findet das Absonderungs-Recht, desjenigen, welchem schon früher auf einer
Sache ein Pfand-Recht zustand, ehe solche in die Hände des Gemeinschuldners gekom-
men, für die Zukunft (vergl. Art. B3), als durch die Bestimmungen des Pfand-Gesetes
und des Prioritäts-Gesetzes entbehrlich, nicht mehr Statt.
Art. 75.
Hierbei bleiben übrigens die Bestimmungen des Exekutions= Gesetzeo Art. 53 in
Betreff dessen; was im Falle eines allgemeinen Angriffs, somit namentlich des Con-
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