Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Die Aechtheit des ganzen l'sandscheins wirch auf Verlangen des Gläubigers 
durceh Unlerschrist und Amtssigel des BezirlaIichlers beglaubigi. ) 
J—.. — 
Zur Beglaubigung: 
Der Kanzlei-Direktor des K. Justiz-Ministerium: 
v. Pricser. 
5) Bekanntmachung, die bevorsiehende Semester-Prüfung der Justiz-Referendäre betreffend. 
Unter Beziehung auf die Bekanmmachung Lom 6. Juni 1825 (Reg. Blart S. 413) 
werden hiedurch diejenigen Referendäre zweiter Elasse, welche zu Erstehung der zweiten 
Dienst-Prüfung befähigt sind, und die Zulassung zu derselben beabsichtigen, aufgefordert, 
ihre diesfälligen Gesuche auf vie vorgeschriebene Weise und unter Angabe ihres Auf- 
enthalts-Orts bis zum 15. Juli 1828 bei dem K. Jusiiz-Ministerium um so gewisser 
einzureichen, als im Falle der Nichteinhaltung dieses Termins der Nachtheil des Auc- 
schlusses von der nächstbevorstehenden Semester-Prüfung für die Säumigen unfehlbar 
eintreten würde. « 
Den zu dieser Pruͤfung zugelassenen Referendaͤren werden sodann von der Justiz- 
Prüfungs-Commission die zu Ausarbeitung der Probe-Relationen erforderlichen Akten 
ohne Verzug zugestellt werden. 
Stuttgart den 2. Juni 1828. 
Maucler. 
0) Vevfügung, betreffend die besondere Bekanntmachung des Art. 88 des über die endliche Entwicke- 
lung des neuen Pfand-Sysiems ergangenen Gesetzes vom 21. Mai 1628. 
Da es für zweckmäßig erkannt worden ist, den Inhalt des Art. 33 des die end- 
liche Entwickelung des neuen Pfand-Systems betreffenden Gesetzes vom 21. Mai 1828n 
(Reg. Blatt S. 590), 
wonach die älteren in dem Pfand-Gesehe vom 15. April 1825 und jenem neue- 
sten Gesehe nicht mehr anerkannten, beziehungsweise vor dem 2. Juni 1825.
	        
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