424
und 1. Juli 1828 entstandenen dinglichen Rechte auf bewegliche Gegenstände,
mit dem ersten Jannar in ihrer bisherigen Eigenschast für erloschen
erklärt worden,
neben der Bekanntmachung durch das Regierungs-Blatt noch auf anderweitem ange-
messenem Wege allgemein zu verbreiten, damit jeder hiebei Betheiligte mit dieser Be-
stimmung des Gesetzes genau bekannt und darauf anfmerksam gemacht werde, daß er
den gesehlich bestimmten halbjährigen Zeitraum zu etwaiger besonderen Wahrung seines
Anspruches, durch Aufkündigung, Verwandlung, oder in anderer zweckdienlicher Weise
zu benützen habe; so wird hiermit Nachstehendes verfügt:
1) der vollständige Inhalt jenes Gesetzes-Artikels ist durch ein gedrucktes Plakat,
wovon den Gerichten eine angemessene Anzahl von Eremplaren demnächst
wird zugefertigt werden, an dem Sice jedes Bezirks-Gerichts und in jeder
einzelnen Gemeinde besonders bekannt zu machen.
2) Das gedachte Plakat ist an dem Gerichtshause, bezichungsweise an dem Rath-
hause oder der Wohnung des Orts-Vorstehers anzuschlagen.
5) Dieser Anschlag soll wéhrend der ganzen Dauer der gesetlichen Frist, mithin
vom 1. Juli bis 31. December 13823 einschliefflich, angeheftet bleiben, nach Ab-
lauf der letzteren urkundlich abgenommen, und es sollen sodann sämtliche Erem-
plare bei den Akten des Bezirks-Gerichts aufbewahrt werden.
Hiebei versteht es sich übrigens von selbst, daß die volle Wirksamkeit des Ge-
sezes gegenüber von jedem einzelnen Betheiligten von der Beobachtung vorstehender
Weisungen nicht abhängig ist; vorbehältlich der Ahndung gegen diejenigen Beamten,
welche etwa eine Versäumung in Vollziehung dieser Anordnungen sich zur Schuld
kommen lassen sollten.
Sturtgart den 3. Juni 12328.
Maucler.
4) Bekanntmachung, die Einsendung der Gebühren für das Regierungs-Blatt auf das zweite Semester
18238 betreffend.
Für das mit dem 1. Juli d. J. beginnende zweite Semester des Regierungs-Blatts
sind die Gebühren, soweit sie nicht bereits vorausbezahlt sind, à # fl. 30 kr. für das