Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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welche alle der aufgerufenen Altersblasse angehèrige Jünglinge, sic sepen anwesend oder 
abwesend, der Aushebung unterworfen oder davon befreit (Art. 2), 30), aufzunchmen 
sind. 
Von der Aufzeichnung sind allein ausgenommen, die vormals reichsständischen 
Fürsten und Grafen und ihre Familienglieder, als welche von der Militärpflicht über- 
haupt befreit sind. 
Was sodann diejenigen betrifft, welche, bevor ihre Altersklasse aufgerufen worden, 
freiwillig in's Militär getreten sind, so sollen dieselben zwar in die Listen eingetragen, 
hingegen als solche, welche der Militärpflicht bereits Genüge geleistet, besonders bezeich- 
net und daher nicht in die Zahl eingerechnet werden, nach welcher dem Bezirk sein 
Contingent zugeschieden wird. 
Art. 10. 
Fortsetzung. 
Die Aufzeichnung der Militärpflichtigen geschieht von Amts wegen. Es haben 
aber auch die Militärpflichtigen selbst, so wie deren Eltern und Vormünder dafür zu 
sorgen, daß sie in die Rekrutirungs-Liste der Gemeinde, der sie in Beziehung auf 
Militärpflichtigkeir angehdren, eingetragen werden. 
Art. 11. 
Von denen, welche bei der Aufgeichnung übergangen werden. 
Wenn ein Militärpflichtiger bei der Aufzeichnung übergangen wird, so soll er, 
sobald solches entdeckt wird, ohne Rücksicht auf vorgerückres Alter zur nächstfolgenden 
Aushebung beigezogen werden, vorbehältlich der von ihm verwirkten Strafe, falls er 
durch betrügliche Handlungen dazu beigetragen hätte, daß er aus der Liste ausgelassen 
worden. 
Art. 12. 
Bekanntmachung und Berichtigung der Rekrutirungs= Listen. 
Die Rekrutirungs-Listen werden in jeder Gemeinde vierzehn Tage lang öffentlich 
angeschlagen oder aufgelegt, damit jeder seine etwaige Erinnerungen gegen die Richtig- 
keit der Listen vorbringen könne. 
Nach erfolgter Bekanntmachung werden die Listen durch den Gemeinderath durch- 
gegangen und nach Maßgabe der dagegen vorgebrachten Erinnerungen und der einge-
	        
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