Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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das Gewerbe uͤbernommen: wurde, fuͤr die Bemerkung, daß der Anzeiger eine 
Gewerbe-Societaͤt vertrete (F. 1), endlich für die Vormerkung des Wieder- 
aufhörens des Gewerbe-Betriebs, können beziehungsweise die Columnen „Aus- 
tritt aus dem activen Bürgerrecht, Abgang, Bemerkungen“ benüßt werden. 
2) Für die Gewerbe-Inhaber, welche in der Gemeinde, wo das Gewerbe geführt 
wird, weder ihren selbstständigen Wohnsitz haben, noch zu den in den obbe- 
merkten Listen zu verzeichnenden Genossen derselben gehdren, ist ein besonde- 
res Anzeige-Register zu führen, welches den vollständigen Namen des Ge- 
werbe-Inhabers, dessen Wohnort, das Gewerbe und eintretenden Falls dessen 
Firma, den Jahrs= und Monatc-Tag der Anzeige, und für Zurückweisungen 
oder Vormerkungen über Gewerbe-Societät oder Gewerbe-Einstellung die 
Rubrik „Bemerkungen“ enthält. 
Ergibr sich bei der Anzeige, daß der beabsichtigten Gewerbe Unternehmung noch 
irgend ein gesehliches Hinderniß (F. 3) entgegen stehe; so muß nach Beseitigung dieses 
Hindernisses die Anzeige wiederholt werden.. 
g. 6. 
Von jeder fabrikmaͤßigen Gewerbe-Einrichtung, auch wenn dieselbe nicht durch 
Concession oder durch eine Pruͤfung der persoͤnlichen Faͤhigkeit des Unternehmers oder 
Werkführers bedingt ist, hat der Orts-Vorsteher dem Bezirksamte Nachricht zu geben. 
Ueber bedeutendere Unternehmungen dieser Art hat das Bezirksamt der vorgeseßten 
Kreis-Regierung, besondern Berichr zu erstatten. " 
K 6. 
Die Unterlassung der Gewerbe-Anzeige hat der Orts-Vorsteher entweder von 
Amtswegen oder in versammeltem Gemeinderathe mit der gebührenden Ordnungs- 
strafe zu ahnden; wenn aber letztere die gesehliche Strafbefugniß des Gemeinderaths 
übersteigen, oder wenn es sich neben jener Unterlassung noch von dem unbefugten Be- 
trieb eines zünftigen oder unzünftigen Gewerbes (Art. 74 124—126 des Gesetzes, 
& 24—32 der gegenwärtigen Instruktion) handeln, sollte, dem vorgesehten Bezirksamt 
anzuzeigen:.
	        
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