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das Gewerbe uͤbernommen: wurde, fuͤr die Bemerkung, daß der Anzeiger eine
Gewerbe-Societaͤt vertrete (F. 1), endlich für die Vormerkung des Wieder-
aufhörens des Gewerbe-Betriebs, können beziehungsweise die Columnen „Aus-
tritt aus dem activen Bürgerrecht, Abgang, Bemerkungen“ benüßt werden.
2) Für die Gewerbe-Inhaber, welche in der Gemeinde, wo das Gewerbe geführt
wird, weder ihren selbstständigen Wohnsitz haben, noch zu den in den obbe-
merkten Listen zu verzeichnenden Genossen derselben gehdren, ist ein besonde-
res Anzeige-Register zu führen, welches den vollständigen Namen des Ge-
werbe-Inhabers, dessen Wohnort, das Gewerbe und eintretenden Falls dessen
Firma, den Jahrs= und Monatc-Tag der Anzeige, und für Zurückweisungen
oder Vormerkungen über Gewerbe-Societät oder Gewerbe-Einstellung die
Rubrik „Bemerkungen“ enthält.
Ergibr sich bei der Anzeige, daß der beabsichtigten Gewerbe Unternehmung noch
irgend ein gesehliches Hinderniß (F. 3) entgegen stehe; so muß nach Beseitigung dieses
Hindernisses die Anzeige wiederholt werden..
g. 6.
Von jeder fabrikmaͤßigen Gewerbe-Einrichtung, auch wenn dieselbe nicht durch
Concession oder durch eine Pruͤfung der persoͤnlichen Faͤhigkeit des Unternehmers oder
Werkführers bedingt ist, hat der Orts-Vorsteher dem Bezirksamte Nachricht zu geben.
Ueber bedeutendere Unternehmungen dieser Art hat das Bezirksamt der vorgeseßten
Kreis-Regierung, besondern Berichr zu erstatten. "
K 6.
Die Unterlassung der Gewerbe-Anzeige hat der Orts-Vorsteher entweder von
Amtswegen oder in versammeltem Gemeinderathe mit der gebührenden Ordnungs-
strafe zu ahnden; wenn aber letztere die gesehliche Strafbefugniß des Gemeinderaths
übersteigen, oder wenn es sich neben jener Unterlassung noch von dem unbefugten Be-
trieb eines zünftigen oder unzünftigen Gewerbes (Art. 74 124—126 des Gesetzes,
& 24—32 der gegenwärtigen Instruktion) handeln, sollte, dem vorgesehten Bezirksamt
anzuzeigen:.