Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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10. 
Zu Art. 24 des Gesetzes. 
Die Bestimmung zu Ziffer 4 dieses Artikels gilt fuͤr den Fall, wenn nicht das 
Gegentheil von den Partheien ausdruͤcklich verabredet ist. Es steht dem Lehrmeister 
frei, sich eine anderweite Velohnung suͤr den Fall zu bedingen, wenn die in einem 
Zusatz zu der Lehrzeit bestimmte Belohnung wegen des Uocbertrit derss Lehrlings zu 
einem andern Gewerbe (Art. 20), wegen früheren Absterbens des Lehrlings oder des 
Meisters (Art. 23), oder wegen der von Leßterem au, rechtsgenügenden Gründen ver- 
fügten früheren Entlassung des Lehrlings (Art. 2) nicht geleistet werden sollte. 
K. 11. 
Zu Art. 20 des Gesetzes. 
Die Eigenschaft des wandernden Handwerks-Gesellen must in Gemäßheit der Ver- 
ordnungen vom 4. Juli 1609 (Reg. Blatt S. 292) und vom 26. April 1327 (Reg. 
Blatt S. 133) der Regel nach durch ein obrigkeitlich ausgefertigtes Wanderbuch nach- 
gewiesen worden. 
Nur demjenigen Wandergesellen, welcher aus einem Staate kommt, wo die Wan- 
derbücher noch nicht eingeführt sind, kann eine Kundschaft in so lange zum Ausweics 
dienen, als er innerhalb des disseitigen Staats noch nicht in Arbeit gestanden ist. 
6&. 12. 
Wandergesellen, welche in Gemäßheit der Verfügung vom 26. April 132 in 
Folge ihres Alters, oder durch den sie treffenden Verdacht arbeitscheuen Herumlaufens, 
oder durch sonstige Uebertretungen polizeilicher Vorschriften die Ausweisung aus dem 
Staatsgebiet oder die Ablieferung an das Bezirksamt ihres Heimathorts verwirkt 
haben, können auf eine Reise-Unterstützung keinen Anspruch machen (vergl. die 9#. 1—5, 
7 u. 8 der oben erwähnten Verfügung). 
.13. 
Zu Art. 31 des Gesetzes. 
Die Bestimmung des Art. 31 des Gesetzes ist analog auch auf Wandergesellen 
anzuwenden, welche die Lehre in inländischen Werkstätten, wo das betreffeude Gewerbe
	        
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