Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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2) durch den Beweis, daß sie zum wenigsten sieben Jahre lang in dem betreffen- 
den Gewerbe als Lehrlinge oder Gehuͤlfen zur Zufriedenheit gedient, oder 
3) durch die Erstehung einer besonderen Pruͤfung, wegen welcher weitere Verfuͤ- 
gung nachfolgen wird, « 
darzuthun. 
26. 
g. 
Die Ausuͤbung des Troͤdelhandels bleibt, wie bis daher, von dem ortspolizeilichen 
Erkenntniß uͤber das sittliche Praͤdikat des Gewerbelustigen abhaͤngig. 
g. 29. 
Diejenigen Inhaber der in F. 24, Ziff. 2 und §. 25 genannten Gewerbe, welche 
dem Gewerbe nicht persoͤnlich vorstehen koͤnnen oder wollen, haben einen persoͤnlich be- 
faͤhigten Werkfuͤhrer aufzustellen, und hievon, so wie von jedem Wechsel in der Person 
des Werkführers spätestens acht Tage nach dem Eintritt desselben der Orts-Polizei- 
Vehörde Anzeige zu machen. 
28. 
Zu den Gewerben, deren Ausuͤbung auf obrigkeitlicher Bestellung beruht, gehoͤren 
die der Landboten, Kaminfeger, Kleemeister, Kornmesser, Holzmesser, Wagmeister, Ver- 
steigerer, Maͤkler ꝛc. 
g. 29. 
In Hinsicht auf die Bestellung der Landboten verbleibt es bei den Bestimmungen 
der Verordnung vom 16. Februar 1821 (Reg. Blatt S. 69). 
6. 30. 
Die Bestellung der Kaminfeger und Klcemeister geschiehr für bestimmte Bezirke, 
und zwar die der ersteren durch die Amts-Versammlungen, die der letzteren durch die 
Vorsteher der zu dem Bezirke gebörigen Gemeinden. Die Wahlbehörde hat sich der 
erforderlichen Tüchtigkeit des zu Bestellenden zu versichern. Die Abänderung der besiehen- 
den Bezirke unterliegt der Genehmigung der Kreis-Regi-rung, welche für eine Erwei- 
terung derselben nicht ohne dringenden Grund zu ertheilen ist. 
" . 31. 
Die Bestellung der weiteren in §. aß genannten Diener ist Gegenstand der Orts- 
Polizei.
	        
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