Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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. Ba2. 
Zu Art. 126 des Gesetzes. 
Unter die Bestimmungen des Art. 126 des Gesetzes gehoͤren namentlich die Ge- 
werbe, welche, wie der Bergbau, die Flößerei, 2c., als Ausfluß eines Regals von 
Privaten nur auf besondere Verleihung betrieben werden können. 
. 33. 
Zu At. 128. 
Die Bestimmung des Art. 42 des Gesetzes findet auf die Gehülfen unzünftiger 
Gewerbe-Inhaber ebenfalls Anwendung. 
K. 34. 
Zu Art. 129. 
Ueber die einem unzünftigen Fabrikanten kaufmännischer Waaren zu ertheilende 
Befugniß, neben den eigenen, auch mit fremden Fabrikaten seines Gewerbes im De- 
tail zu handeln, hat das Bezirks-Amt, unter Vernehmung des Gemeinderaths und 
der Handels-Innung, zu erkennen. Sie ist nicht zu erschweren, wenn die ganze Ein- 
richtung und der Betrieb des Geschäfts die Vermuthung begründen, daß der Handel 
mit fremden Fabrikaten nicht als Haupt-Erwerbszweig, sondern hauptsächlich nur 
als Förderungsmittel der Fabrikation und des Absatzes der eigenen Fabrikate beab- 
sichtigt werde. 
35. 
Zu Art. 135. 
Der Inlaͤnder, der die Berechtigung zum Hausirhandel nachsucht, hat das ihm 
in einer inländischen Gemeinde zustehende Bürger= oder Beisiger-Recht durch ein be- 
zirksamtlich beglaubigtes Zeugniß des betreffenden Gemeinderaths darzuthun, oder aber 
den erforderlichen Nachweis beizubringen, daß und warum er von dem Gemeindegenos- 
senschafts-Verband gesetzlich ausgenommen sey. 
An Ausländer bönnen Haufir-Patente nur verliehen werden, wenn ihr Heimath-= 
Recht durch Reisepässe oder andere Urkunden, welche von ihren Keimath= Behörden 
selbst herrühren, gehbrig erwiesen ist.
	        
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