Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Zollbare Gegenstaͤnde. — Belegung 
von jedem kr. spf. 
(Sceine) 
b) zu Wasser, von kleineren Fahrzeugen und Flöoßen Fuhr überhaupt 4— 
— grödßeren oder Schissen — — 151 — 
Vieh, naͤmlich: Pferde Maulthiere, Ochsen, Stiere, 
Kühe, Rinder Stück und Stundes 
Füllen, * Kälber, Schaafe and Widder Vocie Geifen,- 
Schweine und Frischlinge (Läufer) — 
Kitzen, Lämmer und Spanferkel Stäck überhaupt 121 
Frei sind Getreide-Gattungen und Bagage der ar Neisenden. 
Verboten ist Salz, in soferne nicht besondere Verträge und Anordnungen dessen 
Durchgang gestatten. 
Anmerkung. 
  
  
Bei Berechnung des Total-Betrages der Durchgangs-Gebühren werden nicht nur die Bruchtheile 
der Stunden, sondern bei größeren Quantitären der Güter, 
die mehr als einen Centner 
wiegen, auch die Bruchtheilc des Centner-Gewichtes bis 50 Pfund ciuschließlich außer Ansatz 
gelassen, dagegen aber die Bruchtheile über 50 Pfund für einen ganzen Centner gerechnet. 
Einzelne kleine Colli oder Packetc unter 50 Pfund werden für einen halben Cemner, und, 
wenn sie mehr als 50° Pfund wiegen, für einen ganzen Ceniner gerechnet.
	        
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