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Zoͤlle und uͤbrigen Gebuͤhren ausnahmsweise bewilligt waren, sind aufgehoben, insoweit
sie nicht unter den im §F. 3 vorbehaltenen Ausnahmen begriffen find.
& 45.
Die Begünstigungen der Fabriken und Gewerbe, sowohl in der Einfuhr der Fa-
brikationsstoffe, der Halbfabrikate und der zu ihrer Verarbeitung nöthigen Materialien,
als auch in der Ausfuhr und Wieder-Einfuhr des Fabrikates zur Vollendung oder
Vervollkommnung durch angemessene Rückvergütung der Zölle aus der diesseitigen.
Staats-Casse bleiben besondern Anordnungen vorbehalten.
g. 46.
Die Begünstigung des Grenz-Verkehrs richtet sich nach folgenden Besiimmun-
gen:
1) Gegenstände, welche im Eingange und Ausgange nicht höher als mit 25 Kreu-
zern vom Sporco-Centner belegt sind, dürfen die Grenzbewohner zu ihrem Ge-
brauche in Quantitäten bis zu drei Pfund ganz zollfrei ein= und ausbringen,
jedoch unter der Verbindlichkeit der Anmeldung bei der betressenden Zollstätee.
Ebenso ausländisches Bier in Flaschen und Krügen zu ihrem häuclichen
Bedarse.
a) Die Gegenstände, welche sich in= und ausländische Grenzbewohner wechselseirig
zur Verarbeitung oder Veredlung, als:
Flachs, Hanf, Werg, Wolle und Baumwolle zum Spinnen in Quantitäten
von 1 bis zu 6 Pfund;
Garne und Leinwand in Partien bis zu 6 Pfund zum Färbenz
Garne zum Weben und Leinwand zum Bleichen in Partien bis zu ½ Pfund,
dann einzelne Häute zum Gerben und einzelne Felle zum Färben, —
zubringen, müssen zwar bei dem Ein= und Ausgange an der Zollstätte ange-
meldet und von dieser gegen Ausstellung eines Vormerkscheines und Erhebung
einer Stempel-Gebühr von : Kreuzer vorgemerkt werden; bei dem Zurückgehen.
passiren dieselben aber gegen Vorlage des Vormerkscheines zollfrei.
5) Das Vieh, welches inländische Grenzbewohner auf einen ausländischen Vieh-
markt treiben, wird bei dem Austritte gegen Ertheilung des Vormerkscheines
und Erhebung der oben (Pkt. 2) bemerkten Stempelgebühr blos vorgemerbt;
das unverkauft zurückkommende Vieh tritt zollfrei ein.