Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Zoͤlle und uͤbrigen Gebuͤhren ausnahmsweise bewilligt waren, sind aufgehoben, insoweit 
sie nicht unter den im §F. 3 vorbehaltenen Ausnahmen begriffen find. 
& 45. 
Die Begünstigungen der Fabriken und Gewerbe, sowohl in der Einfuhr der Fa- 
brikationsstoffe, der Halbfabrikate und der zu ihrer Verarbeitung nöthigen Materialien, 
als auch in der Ausfuhr und Wieder-Einfuhr des Fabrikates zur Vollendung oder 
Vervollkommnung durch angemessene Rückvergütung der Zölle aus der diesseitigen. 
Staats-Casse bleiben besondern Anordnungen vorbehalten. 
g. 46. 
Die Begünstigung des Grenz-Verkehrs richtet sich nach folgenden Besiimmun- 
gen: 
1) Gegenstände, welche im Eingange und Ausgange nicht höher als mit 25 Kreu- 
zern vom Sporco-Centner belegt sind, dürfen die Grenzbewohner zu ihrem Ge- 
brauche in Quantitäten bis zu drei Pfund ganz zollfrei ein= und ausbringen, 
jedoch unter der Verbindlichkeit der Anmeldung bei der betressenden Zollstätee. 
Ebenso ausländisches Bier in Flaschen und Krügen zu ihrem häuclichen 
Bedarse. 
a) Die Gegenstände, welche sich in= und ausländische Grenzbewohner wechselseirig 
zur Verarbeitung oder Veredlung, als: 
Flachs, Hanf, Werg, Wolle und Baumwolle zum Spinnen in Quantitäten 
von 1 bis zu 6 Pfund; 
Garne und Leinwand in Partien bis zu 6 Pfund zum Färbenz 
Garne zum Weben und Leinwand zum Bleichen in Partien bis zu ½ Pfund, 
dann einzelne Häute zum Gerben und einzelne Felle zum Färben, — 
zubringen, müssen zwar bei dem Ein= und Ausgange an der Zollstätte ange- 
meldet und von dieser gegen Ausstellung eines Vormerkscheines und Erhebung 
einer Stempel-Gebühr von : Kreuzer vorgemerkt werden; bei dem Zurückgehen. 
passiren dieselben aber gegen Vorlage des Vormerkscheines zollfrei. 
5) Das Vieh, welches inländische Grenzbewohner auf einen ausländischen Vieh- 
markt treiben, wird bei dem Austritte gegen Ertheilung des Vormerkscheines 
und Erhebung der oben (Pkt. 2) bemerkten Stempelgebühr blos vorgemerbt; 
das unverkauft zurückkommende Vieh tritt zollfrei ein.
	        
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