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hat das Waisen-Gericht, nach vorgängiger Vernehmung der Betheiligten, solche zum
Behufe des Sportel-Ansahes durch beiläufigen Anschlag zu bestimmen.
Die Betheiligten können, wenn sie diesen Anschlag für unrichtig halten, eine förm-
liche Taration des zu besportelnden Gegensiandes verlangen. Insbesondere steht im
Falle des Art. XXI, Nr. 4 des Gerichts-Notariats-Edicts den Bezirks-Richtern zu,
von den verschlossen übergebenen Beibringens-Inventaren zur Ermittlung des Sportcl-
Ansaßzes Einsicht zu nehmen.
Art. a#8. -
Gegenstände, welche entweder nicht zur Verlassenschaft eines Verstorbenen gehö-
ren, wie die in Natur vorhandenen Sondergüter (peculia) der Kinder, oder die
durch die Theilungs-Behörden nicht zu vertheilen sind, wie z. B. untheilbare Fami-
lien-Fideicommisse, werden zum Behufe des Sportel-Ansahes dem sonst vorhandenen
Permögen nicht zugeschlagen.
Art. 29.
Die Lehen= und Stamm-Güter, sofern die lehteren in die Beibringens- oder Ver-
lassenschafts-Inventare nicht aufzunehmen sind (Art. 28), werden bei Invemur= und
Theilungs-Geschäften zu dem der Sportel unterworfenen Activ-Vermögen nicht ge-
rechnet.
Art. 30.
Wenn und insoweit bei den mit Vermoͤgens-Aufnahme verbundenen Geschaͤften
die Inventarisation ohne Mitwirbung des Notars durch das Waisengericht vorgenom-
men wird; so sind nur drei Viertheile der für die ganze Arbeit vorgeschriebenen
Sportel zu entrichten.
Ein solcher Abzug tritt jedoch bei der Sportel von Gant-Inventaren, welche der
Notar anfertigt, nicht ein, wenn gleich die Waisengerichte ohne Mitwirkung der No-
tars an der Aufnahme derselben vorbereitend Theil genommen haben.
Eine weitere Ausnahme von vorbesagter Regel sinder bei den Eheverträgen Statt
(vergl. Art. 32).