Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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hat das Waisen-Gericht, nach vorgängiger Vernehmung der Betheiligten, solche zum 
Behufe des Sportel-Ansahes durch beiläufigen Anschlag zu bestimmen. 
Die Betheiligten können, wenn sie diesen Anschlag für unrichtig halten, eine förm- 
liche Taration des zu besportelnden Gegensiandes verlangen. Insbesondere steht im 
Falle des Art. XXI, Nr. 4 des Gerichts-Notariats-Edicts den Bezirks-Richtern zu, 
von den verschlossen übergebenen Beibringens-Inventaren zur Ermittlung des Sportcl- 
Ansaßzes Einsicht zu nehmen. 
Art. a#8. - 
Gegenstände, welche entweder nicht zur Verlassenschaft eines Verstorbenen gehö- 
ren, wie die in Natur vorhandenen Sondergüter (peculia) der Kinder, oder die 
durch die Theilungs-Behörden nicht zu vertheilen sind, wie z. B. untheilbare Fami- 
lien-Fideicommisse, werden zum Behufe des Sportel-Ansahes dem sonst vorhandenen 
Permögen nicht zugeschlagen. 
Art. 29. 
Die Lehen= und Stamm-Güter, sofern die lehteren in die Beibringens- oder Ver- 
lassenschafts-Inventare nicht aufzunehmen sind (Art. 28), werden bei Invemur= und 
Theilungs-Geschäften zu dem der Sportel unterworfenen Activ-Vermögen nicht ge- 
rechnet. 
Art. 30. 
Wenn und insoweit bei den mit Vermoͤgens-Aufnahme verbundenen Geschaͤften 
die Inventarisation ohne Mitwirbung des Notars durch das Waisengericht vorgenom- 
men wird; so sind nur drei Viertheile der für die ganze Arbeit vorgeschriebenen 
Sportel zu entrichten. 
Ein solcher Abzug tritt jedoch bei der Sportel von Gant-Inventaren, welche der 
Notar anfertigt, nicht ein, wenn gleich die Waisengerichte ohne Mitwirkung der No- 
tars an der Aufnahme derselben vorbereitend Theil genommen haben. 
Eine weitere Ausnahme von vorbesagter Regel sinder bei den Eheverträgen Statt 
(vergl. Art. 32).
	        
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