Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gegenstand der Sportel. Sportel-Betrag. 
(Urtheile) fl. kr. 
von da an bis auf Cooofl. 2 Procent. 
für jedes weitere roo fl. des Streitwerths . . 1 — 
4) Der Sportel-Ansatz in Einer Instanz darf folgende 
Summen nicht übersteigen: 
e) wenn der Streit-Gegenstand in einer Geld-Summe 
besteht, oder doch auf einen bestimmten Geldes-Werth 
sich zurückführen läßt: 
in erster Instanz die Summe von 200 fl. — 
in zweiter —— — — 550 fl. — 
in dritter — — — — . S30oo fl. — 
5) läßt der Streit-Gegenstand keine solche bestimmte 
Schäbung zu; so kann in jeder Instanz höchstens 
nur die Hälste der hier angegebenen Summe als 
Sportel berechnet werden. 
5) Revisions-Sachen werden in Ansehung der Sportel- 
Berechnung durchaus wie Appellations-Sachen behandelt. 
6) Für Erkenntnisse, wodurch der Richter erster Instanz 
seine Incompetenz ausspricht, oder der höhere Richter 
ein dergleichen Erkenntniß besitigt, sodann für solche, 
wodurch eine Appellation wegen versäumter Nothfrist 
zu Einlegung der Berufung, wegen Mangels an der 
appellabeln Summe, wegen zu frühzeitig angebrachter 
Appellation, wegen versäumter Nothfrist zu Einrei- 
chung der Beschwerdeschrift nicht angenommen oder ver- 
worfen wird; ferner für Erbenntnisse, wodurch dic nach- 
gesuchte Wiedereinsesung in den vorigen Stand gegen 
  
versäumte Nothfristen verworfen, oder ein dergleichen 
 
	        
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