Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Ol 
15 
Gegenstand der Sportel. 
  
Gergleiche.) 
derjenigen Sportel zu entrichten, die in der betreffen- 
den Instanz für cin Urtheil zu bezahlen gewesen wäre. 
3) Vergleiche, welche vor erfols gter oder eingelangter erster 
Vernehmung des Beklagten oder Appellaten zu Stande 
kommen, sind sportelfrei. 
S. auch Gamsachen und Wechselsachen. 
Verkauf, für seine Genehmigung: 
1) Bei Veräußerungen dem Staate zusäwiger Gebäude, 
Güter, Waldungen, Stein= Gyps-Erd= und Leim- 
Gruben, Wasser oder nukbarer Rechte und Dienst- 
barkeiten: 
a) wenn der Kausfschilling über roo fl. aber unter rooo fl. 
beträgt, je von rooff. .. . 
I))wcnndk1Faufvrecpubex tooofl beträgt, von je- 
dem weitern icofoll. 
2) Bei Verkäufen Lon Gemeinden und Koͤrperschaften in 
Faͤllen, wo die Genehmigung der Staats-Behoͤrde er- 
forderlich ist: 
a) wonn der Kaufschilling uͤber 100 fl. und unter 1000 fl. 
beträgt, je von 100 fl. 
h) wenn er über rooo fl. berägt, von jedem weiteren 
sloo fl. 
welche in der Re— degel die verkaufende Gemeinde zu 
bezahlen hat. 
Für die Genehmigung von Verkäufen von Gebáuden auf 
den Abbruch ohne Grund und Boden, ohne Unterschied, 
ob sie Eigenthum des Staates oder einer Korperschaft 
sindaaa ..... 
  
  
Richts. 
. Sportel -Betrag. 
fl. kr. 
1 12 
— 56 
— 36 
— 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.