Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Oberämtern, theils den Rekrutirungsräthen und den Musterungs-Commisstonen über- 
tragen. 
Die oberste Leitung des Rekrutirungswesens geht von den Ministerien des Innern 
und des Kriegs aus, und wird in deren Namen und unter ihren Befehlen durch einen 
aus Delegirten dieser beiden Ministerien zusammengesehten Ober-Rekrutirungsrath 
besorgt. 
Der Ober-Rebrutirungsrath entscheidet ferner die gegen die Erkenntnisse der Re- 
krutirungsräthe und die Entscheidungen der Oberämter ergriffenen Rekurse und an- 
gebrachten Beschwerden, so wie überhaupt das Streitige in Rebrutirungssachen. 
Auch hat er die Strafen gegen die ungehorsamen Militärpflichtigen nach den Be- 
stimmungen des Art. 56 zu erbennen. 
Von dem Ober-Rebrutirungsrath geht der Rekurs an den Geheimen-Rath. 
In Fällen aber, wo der Ober-Rekrutirungsrath als Rekursinstanz entscheidet, 
findet keine Berufung von seiner Entscheidung Statt. 
Vorstehendes Geseß bommt bei der Aushebung für das Jahr 1829 das erstemal 
zur Anwendung. 
Was jedoch die Bestimmungen in Beziehung auf das Einstellen Art. 33 bic à2½ 
betrifft, so sollen diese schon bei der Auêhebung für das laufende Jahr #8#8 in Voll- 
zug gebracht werden. « 
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziehung 
des gegenwaͤrtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 10. Februar 1828. 
Wilhelm. 
Der Minisier des Innern: 
v. Schmidlin. 
Der Minister des Kriegswesens: 
Graf v. Franquemont. 
Auf Befehl des Königs: 
Der S#aats-Sekretär, 
Bellnagel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.