Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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der herumziehenden Gewerbe bestehenden Vorschriften und den auf deren Uebertrekung 
angedrohten Strafen. (Verordnung vom 20. Novbr. 1335, Reg. Blatt S. 697. Ge- 
werbe-Ordnung vom 22. April 1328, Art. 151—142 und Jnstruction zur allgemeinen 
Gewerbe-Ordnung vom 6. Juni 1326 9§.35—47) 
19. 
Dem Jörgeliten, der unter dem Titel des Feldbaues oder eines Handwerks in eine 
Gemeinde übersiedelt ist, so wie denjenigen, mit dem Vater übersiedelten Söhnen, 
welche zur Zeit der Ueberstedlung das fünfzehnte Lebensjahr bereits zurückgelegt hatten, 
kann die zur Ausübung eines herumziehenden Schacher-Gewerbes erforderliche Berech- 
tigung der Staats-Behbrde (F. 16) niemals ertheilt werden. 
. 20. 
Die Bezirksämter haben bei Abhaltung des Ruggerichts jedesmal zu untersichen, 
ob die in den §§6. 15—18 ertheilten Vorschriften von dem Orts-Vorsteher genau beob- 
achtet werden und inobesondere, ob bei jedem Israeliten, welcher den Schacherhandel 
betreibt, das Prädikat des Schacherhändlers in den Lisien der Gemeinde-Angehbrigen 
eingetragen sey. 
g. 21. 
Zum Art. 2; des Gesetzes. 
In Beziehung auf diejenigen Jsraeliten, welche sich am 1. Oktober 134) bereirs 
dem zünftigen Detailhandel oder der Vorlildung für denselben gewidmet, und in Folge 
der in diesem Artikel enthaltenen Vorschrift sich hierüber bei dem Gemeinderath ihrer 
Heimath ausgewiesen haben, oder binnen des anberammten Termins noch ausweisen 
werden, hat der Gemeinderath, vorbehältlich des Rekurses an das vorgeseßte Vezirks- 
amt darüber zu erkennen: ob der beabsichtigte Veweis für wirblich geführt zu erachten 
sev? und dieses Erkenntniß dem Betheiligten urkundlich zu eröffnen. " 
6. 22. 
Jum Art. 25 des Gesetzes. 
Die schon vor der Verkündigung des Gesehes im Besitze des vollen Unterthanen- 
rechts gestandenen Joracliten können die Anerkennung der ihnen nach diesem Artikel 
vorbehaltenen älteren Rechte durch den geeigneten Eintrag in die Bürger= oder Beiss- 
her-Liste ihres Heimathorts sogleich, und ohne daß sie den Fall der Ausübung eines
	        
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