Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

5 
Nro. 2. 
Megierungs-Blatt 
fär dac 
Königreich Württemberg. 
Mittwoch, den 9. Januar 1838. 
— —— 
  
—— 
Inbalt. 
VWerfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung de in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendete Bereinigung des Unterrfandswesens betreffend. (Jro. VIII. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
« Des Justiz-Departements. 
Der Hypotheken-Eommission. 
EWleitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vellendcte Bereinigung des Unter- 
paudswesens betressend. (Nro. VIII.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 2327, S. Szz.) 
Nach den seit der lezten Bekanntmachung vom 8. Dec. v. J. bio heute bei der K. Hppo- 
tih#eben-Commission eingekommenen Berichten der Oberamrts-und Amts-Gerichte sind in den 
lhiicrnach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands-Bücher 
iim Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Gesetz 2c. vom 15. April 1825, 
(giemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
wiom 15.December 1835, K. 163, erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten in 
volle Wirksamkoit getreten; welches mit dem Anhange zur allgemeinen Kenntniß gebrachr 
wird, daß nunmehr in fün fhundert Gemeinderaths-Bezirken die Purifikations-Geschäfte 
vollführt sind. 
Stuttgart den 5. Januar 1823. Schwab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.