Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

(Wenn der zur Caution bestimmte Theil des Einstandsgelds durch eine Staats- 
Obligation berichtigt wird, so muß dieses am Schlusse der Quiitung bemerkt 
werden, mit den Worten: 
„nemlich in baarem Geld vv0fl. 
„durch-eine. Staats-Obligatiom 30o0 fl.) 
5) Diesen Empfangschein hat der Einsteller, oder wer in seinem Namen handelt, 
dem Oberamt zu übergeben, welches den Empfangschein beglaubigt, und solchen, 
ohne daß es eines Beiberichts bedarf, ungesäumt an die Assentirungs-Commis- 
sion einschickt, damir von Seite der letztern wegen Bezeichnung des Ein- 
stehers das Weitere besorgt werden könne. 
Für den von der Amtöpflege ausgestellten Empfangschein giebt das Ober- 
amt dem Einsteller auf Verlangen einen Gegenschein. 
6) Wegen Einsendung der von den Einstellern deponirten Einstandsgelder wird 
das Weitere verfügt werden, sobald die Liste der zum Einstehen geneigten Ex- 
kapitulanten gefertigt und das Kriegs-Ministerium hierdurch in den Stand ge- 
setzt seyn wird, den Einstellern die Einsteher zuzutheilen. 
Vis dieses geschehen ist, bleiben die Einstandsgelder bei den Amtepflegen 
hinterlegt. 
)) Da die genannte Liste vor dem Anfang des Monats März nicht geschlossen 
werden kann, so werden dicjenigen, welche einen andern für sich einzustellen 
Willens sind, wohl thun, mit der Hinterlegung des Einstandsgelds bis zur Aus- 
hebung zu warten, zumal als vor der Aushebung sich bei manchen nicht mit 
Gewißheit bestimmen läßt, ob die Reihe der Auehebung sie trefsen werde. 
83) Will der Einsteller den zur Caution bestimmten Theil des Einstandsgeldes nach 
Art. 37 des Geseßes in Staats-Obligationen berichtigen, so ist hiebei Folgen- 
des zu beobachten: 
) Zu dem genannten Zweck eignen sich nur solche Staats-Obligationen, welche 
einzeln oder zusammengerechnet genau die Summe von oo fl. betragen. 
b) Es muß außer Zweifel gesetzt seyn, daß dem Deponenten das freie Disposi- 
tionsrecht über die zu hinterlegende Obligation zustehe. 
Uc) Es muß ein gerichtliches Protokoll darüber ausgenommen werden, daß der 
Deponent sich eines Rechtes auf die Obligation zu Gunsten des künftigen 
(zur Zeit noch unbebannten) Einstehers begebe, und dieses Protoboll ist dem 
an die Assentirungs-Commission einzuschickenden Empfangschein der Amts- 
pflege beizulegen. 
9) Da das Einstellen nach dem neuen Rekrutirungsgeseß geschieht, so fällt der ven 
den Einstellern bisher erhobene Beitrag zu den Rekrutirungs-Kosten weg. 
Srtuttgart den 15. Februar 1828. Franquemont.
	        
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