Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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I. Abschnitt. 
Bildung des Kbniglichen Hauses, Titel, Wappen und Nang 
der Mitglieder. 
Art. 1. 
Der Koͤnig ist das Oberhaupt des Koͤniglichen Hauses. 
Als Mitglieder bilden dasselbe: « 
a) die Gemahlin des Koͤnigs, 
h) die Koͤniglichen Wittwen, 
c) alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem gemeinschaftlichen Stamm- 
vater des Kdniglichen Hauses aus einer rechtmäßigen, ebenbürtigen, Ehe ab- 
stammen, und zwar, die Prinzessinnen, so lange sie nicht außer dem König- 
lichen Hause standesmäßig vermählt sind, # 
d) die ebenbürtigen, mit Genehmigung des Königs geehlichten Gemahlinnen 
der Prinzen des Koniglichen Hauses und deren Wittwen. 
Art. 2. 
Der älteste Sohn des Königs heißt Kronprinz und führt das Prädikat: „Ko- 
nigliche Hoheit.“ 
Art. 3. 
Alle von Unsers Herrn Vaters, des verewigten Königs, Majestät abstammen- 
den Prinzen und Prinzessinnen heißen: „Königliche Prinzen und Prinzessinnen“- 
und erhalten das Prädikat: „Königliche Hoheit.“ 
Art. 4. 
Die Prinzen und Prinzessinnen der Nebenlinien jener ebengedachten, von des 
vercwigten Königs Majestät gebildeten, Hauptlinie heißen Her zoge und Herzogin- 
nen von Württemberg und führen das Prädikat: „Hoheit.“ 
Art. 5, 
Das Wappen der Mitglieder des Königlichen Hauses ist dac im Jahr „6o0 be- 
richtigte K#nigliche Familien-Wappen.
	        
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