Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 14. 
Dem Koͤnige kommt, vermoͤge des ihm zustehenden Ober-Aufsichtsrechts (Art. 11), 
die Befugniß zu, Einsicht von der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des Koͤ— 
niglichen Hauses zu nehmen und daruͤber berichtliche Anzeige zu verlangen. 
Art. 15. 
Die Volljährigkeit des Kronprinzen tritt nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre 
ein. Die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen (Art. 3) werden nach zurückgelegtem 
einundzwanzigsten Jahrc, die übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses aber nach 
dem zweiundzwanzigsten Jahre ihres Alters volljährig. 
" Art. 16. 
Kein Prinz und keine Prinzessin darf ohne Genehmigung des Königs in einem 
fremden Staate den Aufenthalt nehmen (Art. 24). 
Wenn Prinzen des Königlichen Hauses im Auslande mit bedeutenden Gütern an- 
gesessen sind; so wird diese Genehmigung ohne besonders dringende Rücksichten nicht 
versagt werden. A 
rt. 17. 
Durch hausgesetzmaͤßige Vermaͤhlung treten die Prinzessinnen aus den Verhaͤlt- 
nissen, in welchen sie bis dahin zum Koͤniglichen Hause standen. 
V. Abschnitt. 
Vermaͤhlungen der Mitglieder des Koͤniglichen Hauses. 
Art. 13. 
Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses bönnen sich nicht anders 
als mit vorgängiger ausdrücklicher Einwilligung des Königs vermählen, welche übrigens 
bei ebenbürtigen Chen ohne etwa eintretende besondere Gründe nicht erschwert werden 
wird. 
Art. 19. 
Eine nicht hausgesetzmäßig (F. 8 der Verf. Urk. und Art. 2 und 18 dieses Haus- 
Gesetzes) von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses geschlossene Ehe 
überträgt in Beziehung auf Stand, Titel und Wappen keine Rechte auf den angehei- 
ratheten Gatten und die aus einer solchen Ehe erzeugten Kinder.
	        
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