Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Ist uͤbrigens die Koͤnigliche Bewilligung zum Aufenthalte im Auslande ertheilt, 
so kann dieser kein Grund eines zu machenden Abzugs werden. 
Wuͤrde ein Mitglied des Koͤniglichen Hauses ohne Vorwissen und Genehmigung 
des Koͤnigs seinen Aufenthalt im Auslande nehmen (Art. 16), so werden die ihm ausge- 
setzten Einkuͤnfte der erwaͤhnten Art zuruͤckgehalten. 
Ein definitiver Verlust der zuruͤckgehaltenen Raten kann jedoch nur in Gemaͤs- 
heit eines hierauf gestellten Antrags des Familicnrathes (Art. 66) verfuͤgt werden. 
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Art. 25. 
Die Apanagen und Sustentationsvelder der Prinzen und Prinzessinnen können 
von deren Gläubigern nur bis zu einem Drittheile in Anspruch genommen, oder zu 
deren Gunsten mit Beschlag belegt werden. 
Art. 26. 
Von ihren Apanagen und beziehungsweise Sustentationsgeldern haben die Prin- 
zen des Königlichen Hauses den ganzen Unterhalt ihres Hauses, mir Einschluß der 
Wohnung und der Nadelgelder ihrer Gemahlinnen, wo dafür nicht auodrücklich etwas 
ausgeseht ist (Art. 36), so wie die Crziehung und Unterhaltung ihrer Descendenz, in 
dem Falle zu bestreiten, wo für letztere nicht besondere Sustentations-Gelder in die- 
sem Gesetze (Art. 39, #0, 41, 42 und 45) zugesichert sind. 
A. Apanagen. 
Art. 27. 
Alle Apanagen entstehen künftig nur aus den, den nachgelorenen Söhnen oder 
Enkeln eines Königs von dem Regierungs-Nachfolger zu gewährenden Abfindungen, 
und gehen, mit Ausschluß jeder Vererbung an Seiten-Verwandte, zunächst auf die 
männliche Destendenz des Lebtverstorbenen über. 
Art. 28. 
Da, wo ein Prinz die ihm ursprünglich ausgesehte Apanage auf einen ein- 
zigen Sohn oder auf männliche Descendenten eines einzigen Sohnes vererbt, wird bei 
diesem ersten Erbgange — aber auch nur bei diesem — blos die Hälfte der ursprüng- 
lichen Apanage in Erbgang gebracht; die andere Hälfte fällt an die Staats-Casse 
zurück.
	        
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