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Ebenso, wenn bei urspruͤnglicher Aussetzung einer Apanage der zu apanagirende
Prinz fruͤher gestorben ist, und denfelben ein einziger Sohn, oder die maͤnnlichen Descen-
denten eines einzigen Sohnes repraͤsentiren, wird den Letztern nur die Haͤlfte derjenigen Apa-
nage ausgesetzt, welche ihr Vater, und beziehungsweise Großvater, als Nachgeborner
echalten haͤtte.
Art. 29.
Mit dem Ableben eines Königs erhält jeder Nachgeborne desselben, sey derselbe
minderjährig oder volljährig, vermählt oder unvermählt, eine Apanage. Die Söhne
eines vor seinem Vater (dem Könige) gestorbenen nachgebornen Prinzen treten hier-
bei, unter der (Art. 28) bezeichneten möglichen Beschränkung, vermöge des Repräsenta-
tions-Rechts, an die Stelle ihres Vaters.
Ebenso erhält jeder nachgeborne volljährige oder minderjährige, vermählte oder
unvermählte Sohn eines, vor seinem Vater verstorbenen Kronprinzen, bei dem Able-
ben seines Großvaters (des Königs) eine Apanage. Auch treten an die Stelle eines
vor dem voterlichen Großvater gestorbenen Sohnes eines verstorbenen Kronprinzen,
vermöge Repräsentations-Rechts dessen männliche Nachkommen, jedoch unter dem —
Art. 28 ausgedrückten Vorbehalte. «
Ein Repraͤsentations-Recht der Toͤchter findet nur in dem besondern, unter Art. 34
vorkommenden, Falle Statt, wenn ein vor dem Koͤnig mit Tode abgegangener, zu einer
Apanage berechtigter, Prinz zwar keine maͤnnliche Nachkommen, aber unvermählte
Tochter hinterlassen hat, welche vermöge des in gedachtem Art. 34 ihnen eingeräumten
beschränkten Erbrechts bei Aussehung der Apanage in die Stelle ihres vorverstorbenen
Waters treten.
Art. So.
Die Größe der Apanage eines nachgebornen Sohnes des Königs, so wie der
machgebornen Söhne eines vor seinem Vater gestorbenen Kronprinzen, oder der in die
Stelle ihres vorverstorbenen Vaters tretenden männlichen Nachkommen eines solchen
nachgebornen Prinzen, beträgt, wenn nicht mehr als zwei nachgeborne Söhne des
Königs oder des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind, je vierzigtausend Gulden,
wenn aber mehr als zwei vorhanden sind, je dreißigtausend Gulden.