Wenn jedoch derselbe zwar keine maͤnnlichen Descendenten, aber unvermaͤhlte
Töchter hinterläßt; so findet eine Vererbung der väterlichen Apanage auf diese mit
solgendem Unterschied Statt: .
Eine urspruͤngliche Apanage, sey es, daß diese dem verstorbenen Vater bereits
ausgesetzt war, oder daß die Toͤchter bei deren Aussetzung ihren vorverstorbenen Vater
repräsentiren (Art. 29), ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der hinterlassenen Toͤchter, nur
zur Hälfte, eine durch Erbgang auf den Verstorbenen gekommene Apanage
aber in ihrem vollen Betrage Gegenstand dieser Vererbung.
Die Vererbung des hiernach bestimmten (hälftigen oder ganzen) Vetrags der
vaͤterlichen Apanage tritt in der Art ein, daß solcher nach der Zahl der überhaupt
vorhandenen Toͤchter getheilt, der Antheil jeder bereits vermählten Tochter sogleich
zur Staats-Casse eingezogen, jeder noch unvermählten aber sofort der Genuß ihres
Antheils gewährt wird.
Dieser hörr mit ihrer Vermählung, gegen Empfang der ihr ausgeseßten Mit-
gabe, so wie mit ihrem Ableben im unvermählten Stande wieder auf.
Beträgt die so vererbte väterliche Apanage nicht für jede Tochter die Summe von
dreitausend Gulden, so wird sie bis zu diesem Betrag ergänzt, wenn die Prinzessin das
sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt hat.
Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte
jener Summe Statt.
Art. 35.
Hinsichtlich der von des verewigten Herzogs Friederich Eugen Durchlaucht
herrührenden Donativogelder, welche in die ursprünglich auszusehzenden Apanagen nicht
eingerechnet werden, bleibt es bei den bisherigen Normen ihrer Vererbung nach
Stammgutsweise auch in die Seitenlinien.
B. Sustentationen noch nicht apanagirter Söhne und Enkel des Köuigé.
Art. 36.
Die Söhne des Königs erhalten von erreichter Volljährigkeit an eine Sustentation.
Die Sustentation des Kronprinzen (in der Verfassungs-Urkunde §. ro6 Apanage
genannt) besteht von zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre an, neben einer standes-