Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Diese Sustentations-Summen werden nach der, zur Zeit des Ablebens des Kron- 
prinzen bestandenen Zahl seiner minderjährigen Kinder in Häupter vertheilt und hdren 
mit dem Eintritte in Apanagen, oder mit dem allmähligen Eintritte der volljährigen 
Söhne und Töchter in persönliche Sustentationen (Art. 59 und 45) oder mit dem Ab- 
leben eines dieser minderjährigen Kinder, auf. 
Art. 41. 
Wenn ein nachgeborner Sohn des Königs vor seinem Vater mit Hinterlassung 
bon Kindern stirbt; so erhalten auch Leßtere eine Sustentation, deren Gesamt-Betrag, 
wenn nur zwei vorhanden sind, in der Hälfte, wenn es drei sind, in drei Viertbeilen, 
und wenn mehr als drei vorhanden sind, in der ganzen Sustentations-Summe besteht, 
welche ihr verstorbener Vater zu genießen hatte. 
Diese Sustentation haben sie nach Häuptern zu beziehen; sie fällt aber nach 
den betreffenden Antheilen zurück, wenn eines der Kinder stirbt, oder wenn die Söhne 
nach dem Ableben ihres Großvaters vermöge des Repräsentations-Rechts zu dem Ge- 
nusse vererblicher Apanagen gelangen, so wie auch, wenn die Töchter sich vermählen. 
Art. 42. 
Sollte ein Sohn des Kronprinzen früher als sein Vater mit Hinterlassung von 
Kindern sterben, so werden diese hinsichtlich der Sustemation nach den Bestimmungen 
des vorhergehenden Art. 41 behandelt. 
Art. 45. 
Für den Unterhalt der ubrigen Prinzen und Prinzessinnen werden deren Väter 
aus den Mitteln ihrer Apanagen oder Sustentationen Sorge tragen. 
C. Sustentationen der Töchter des Königs und des Kronprinzen, oder eltern- 
loser Pringessinnen. 
Art. 4½. 
Jeder Tochstr des regierenden Königs wird nach zurückgelegtem einundzwanzigsten 
Lebensjahre zu Bestreitung ihrer standesmäßigen Bedürsnisse die Summe von zehntausend 
Gulden jährlich vom Staate abgereicht; verliert sie zu Lebzeiten ihrer leiblichen Murter 
ihren Vater, so wird diese Sustentation auf fünfzehntausend Gulden und nach dem 
Tode der Eltern auf zwanzigtausend Gulden erhöhr.
	        
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