Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 45. 
Jeder Tochter des Kronprinzen werden für ihre standesmaßigen Bedürfnisse nach 
zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahre jährlich sechstausend Gulden bei der Staats- 
Casse angewiesen werden, welche, nach dem Tode ihres Vaters vor einer Thron-Be- 
steigung, zu Lebzeiten der Mutter auf neuntausend Gulden, und wenn auch diese stirbt, 
auf zwölstansend Gulden zu erhöhen sind. 
Art. 46. 
Stirbt der Vater einer andern Prinzessin, so geht die auf ihm ruhende Verpflich= 
tung, für die Bedürfnisse seiner Tochter zu sorgen (Art. 43), auf die Mutter hinsichtlich 
des ihr auch hiefür auogesetzten Wittums über. 
. Art. 47. 
Diejenigen unvermählten Prinzessinnen des Königlichen Hauses aber, welche Vater 
und Mutter verloren haben, während die väterliche Apanage auf die Söhne überge- 
gangen ist, empfangen als Sustenration die Hälfte derjenigen Summe, welche, wenn 
die Apanage unter Söhnen und Töchtern zu gleichen Theilen zu theilen gewesen wäre, 
auf jede der Töochter gefallen ware. . 
Wuͤrde die hienach auf jede Tochter fallende Sustentation nicht die Summe von 
dreitausend Gulden erreichen, so wird sie, wenn die Prinzessin das sechszehnte Lebens- 
jahr zurückgelegt hat, auf diesen Betrag erhöht; bio zum angetretenen siebenzehnten 
Jahre findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte jener Summe Statt. 
Art. 48. 
Alle diese, den Prinzessnnen des Königlichen Hauses ausgesehten Sustentations- 
gelder fallen bei deren Vermählung oder Ableben an die Staats-Casse zurück. 
D. Mitgaben der Prinzessinnen des Königlichen Hausecé. 
Art. 40. 
Die Töchter des Königs erhalten bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von ein- 
malhunderttausend Gulden aus der Staats-Casse. 
Art. 50. 
Die Enkelinnen des Königs erhalten als Mitgabe bei ihrer Vermählung vierzig- 
tausend Gulden.
	        
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