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Seine Königliche Majestät von Baiern, den Staats-Minister des
Königlichen Hauses und des Aeußern, dann der Justiz, Herrn Reichsrath Frie-
drich Freiherrn v. Zentner, des Königlichen Hausordens vom heiligen Hubertus
Capitular, Großkreuz des Eivil-Verdienst-Ordens der Vaierischen Krone, Inhaber
des Ehrenkreuzes des Königkich Baierischen Ludwigsordens, Großkreuz des Kai-
serlich Königlich Oesterreichischen Leopolds= des Königlich Preußischen rothen Adler-
und des Großherzoglich Hessischen Hausordens,
welche beiderseitigen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratiftcation ihrer aller-
höchsten Höfe, über nachstehende Punkte sich vereinigt haben.
Art. I.
Die Königreiche Württemberg und Baiern vereinigen sich in Gemäßheit des zu
München unter dem 22. April 13a7 abgeschlossenen Vertrags zu einem gemeinsamen
Zoll-Systeme, und zu einer den zusammenhängenden Länder-Umfang beider Staaten
einschließenden Zoll-Linie.
Art. II.
Dieser Vereinigung treten die Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohen-
zollern-Sigmaringen in Gemäßheit der mit der Krone Württemberg abgeschlossenen
Uebereinkunft und der von ihnen ausgestellten Accessions-Urkunden sogleich bev.
Art. III.
Von dem gemeinschaftlichen Zoll-Verbande bleibt zwar der Baierische Rheinkreis
vorerst ausgenommen; die Aufnahme desselben wird jedoch für den Fall vorbehalten,
daß entweder die gleiche Zoll-Verfassung dort für Rechnung des Vereins eingeführt,
odeG dieser Kreis in unmittelbare Verbindung mit dem Vereins-Gebiete gefeht wird.
Bls dahin sollen die Erzeugnisse und Fabrikate dieses Kreises in die vereinten Staaten
mit den nämlichen Zoll-Begünstigungen eingehen, welche sie bisher in den ültern Krei-
sen des Kônigreichs Baiern genossen haben, oder die ihnen noch ferner von beiden
Regierungen werden zugestanden werden.
Art. W.
Diejenigen Besihungen der vereinten Staaten, welche außerhalb der gemeinschaft-
lichen Zoll-Linie gelegen sind, werden (jedoch mit Vorbehalt der für den Rheinkreis
im Art lllI enthaltenen Bestimmungen) hinsichtlich der Zölle als Ausland behandelt.