Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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öffentlichen Waag-Anstalt gebracht werden kann, den Ursprungs-Zeugnissen angehefret 
werden. « 
Bei Versendung von Tabaksblättern muß jederzeit ein Waagschein den Ursprungs- 
Zeugnissen angeheftet werden; eine Ausnahme von dieser Vorschrift ist durchaus un- 
zulässig. 6 
Die Lieferung der Colli muß bei Landtransporten in Zeit von 14, und bei Waf- 
sertransporten binnen 5% Tagen (vom Tage der Bestätigung durch das Friedens-Ge- 
richt oder Land-Commissariat an gerechnet) bei der Eintritts-Zollstätte erfolgen. Ver- 
spätungen durch unabwendbare Ereignisse müssen durch legale Zeugnisse nachgewiesen 
werden. 
* 
Die Wein= und Oelfésser (lettere mit der ndthigen Vorsicht durch Unterlage von 
Leinwand oder Tuch) müßen sowohl am Spunde als Zapfen mit dem Siegel der Ge- 
meinde und der Sachverständigen versehen und diese Siegel unbeschädigt erhalten werden. 
Bei Fässern mit Weinmost kann nur der Zapfen versiegelt werdenz es muß aber 
die Verführung mit hohlem Spunde im Ursprungs-Zeugnisse bestätigt werden. 
Fässer mit Krapp, Tabaksbléttern, Eisenblech und Draht werden am oberen und 
unteren Boden mit Plomben versschert, so daß jeder Boden mit zwei Plomben ver- 
sichert ist. 
Tabaksblätter in Ballen werden über Kreuz fest verschnürt und mit zwei Plemben 
versehen. 
Das Schmidt-Eisen und die Eisengußwaaren mössen das baperische Fabrikzcichen 
an sich tragen. 
Bei Eisenblechen und Drahten ist dieses Fabrikzeichen am Bunde aufzudrücken. 
. 6. 
Die Ausfuhr der begünstigten Artikel aus dem Rheinkreise darf nur über Fran- 
kenthal, Speier und Germersheim geschehen. 
In diesen Orten besiehen Control-Aemter, woselbst die in das Vereinegebiet ge- 
henden Gegenstände binnen 4 Tagen nach Bestätigung des Ursprungs-Zeugnisses durch 
das Friedensgericht oder das Land-Commissariat eintreffen müssen. 
Das Control-Amt vergleicht die Gegenstände mit dem Ursprungs-Zeugnisse, revi-
	        
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