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dirt die Versicherung, in wie weit sie unverletzt geblieben und keine Beschaͤdigung hier-
an oder keine heimliche Oeffnung der Colli unterwegs geschehen sey, und bestaͤtigt den
richtigen Befund auf der Kehrseite des Ursprungs-Zeugnisses mit Beisetzung des Ta-
ges des Austrittes.
Ueber diese Verifikation wird nach Beilage V ein Register geführt, welches ab-
schriftlich:
a) an die Oberzoll- Administrationen der Vereinsstaaten;
B) an die koͤniglich bayerische Kreis-Regierung in Speier
eingesendet wird, damit diese Stellen die Versendungen uͤbersehen, pruͤfen und bei Un-
regelmaͤßigkeiten geeignet einschreiten koͤnnen.
Finden die Control--Aemter Bedenken oder Anstaͤnde, so sind sie angewiesen, sol-
ches sogleich der competenten Landes-Behörde anzuzeigen, damit dieselbe die geeignete
Ve rfügung treffen kann. r
Diese mit Ursprungs-Zeugnissen bcglrieren Erzeugnisse und Fabrikate des Rhein-
kreises müssen, weun ein Anspruch auf die Zoll-Begünstigung Statt sinden soll, auf
Württembergischem Staatsgebiete über die Zollstätten Edelfingen und Mergentheim,
Fürfeld, Reckarsalm und Heilbronn, Knittlingen oder Neuenbürg eingeführt werden.
Diese Eintritts-Aemter haben die Gegenstände mit den Verifikationen zu verglei-
chen, den Befund auf der Rückseite der Ursprungs-Zeugnisse zu bemerken, und hie-
nach dio zollgesehliche Behandlung vorzunehmen oder insoferne sie zur definitiven Be-
bandlung nicht ermächtigt sind, die Gegenstände zur weireren Controle oder Behand-
lung an das ihnen vorgeseste Oberzoll= oder Hallamt anzuweisen.
Bei Unrichtigbciten, wesche sie hiebei enrdecken, haben sie sogleich den Fall zu con-
statiren und mit anderen entsprechenden Verfügungen gehbrig einzuschreiten.
. 6.
Jeder Mißbrauch der Begünstigung soll nicht nur den Verlust derselben, sondern
auch die gesetzlichen Strafen zur Folge haben.
Stuttgart den 1. August 1828.
Fuͤr den Minister:
Der Geheimerath,
Kerner.