Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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dirt die Versicherung, in wie weit sie unverletzt geblieben und keine Beschaͤdigung hier- 
an oder keine heimliche Oeffnung der Colli unterwegs geschehen sey, und bestaͤtigt den 
richtigen Befund auf der Kehrseite des Ursprungs-Zeugnisses mit Beisetzung des Ta- 
ges des Austrittes. 
Ueber diese Verifikation wird nach Beilage V ein Register geführt, welches ab- 
schriftlich: 
a) an die Oberzoll- Administrationen der Vereinsstaaten; 
B) an die koͤniglich bayerische Kreis-Regierung in Speier 
eingesendet wird, damit diese Stellen die Versendungen uͤbersehen, pruͤfen und bei Un- 
regelmaͤßigkeiten geeignet einschreiten koͤnnen. 
Finden die Control--Aemter Bedenken oder Anstaͤnde, so sind sie angewiesen, sol- 
ches sogleich der competenten Landes-Behörde anzuzeigen, damit dieselbe die geeignete 
Ve rfügung treffen kann. r 
Diese mit Ursprungs-Zeugnissen bcglrieren Erzeugnisse und Fabrikate des Rhein- 
kreises müssen, weun ein Anspruch auf die Zoll-Begünstigung Statt sinden soll, auf 
Württembergischem Staatsgebiete über die Zollstätten Edelfingen und Mergentheim, 
Fürfeld, Reckarsalm und Heilbronn, Knittlingen oder Neuenbürg eingeführt werden. 
Diese Eintritts-Aemter haben die Gegenstände mit den Verifikationen zu verglei- 
chen, den Befund auf der Rückseite der Ursprungs-Zeugnisse zu bemerken, und hie- 
nach dio zollgesehliche Behandlung vorzunehmen oder insoferne sie zur definitiven Be- 
bandlung nicht ermächtigt sind, die Gegenstände zur weireren Controle oder Behand- 
lung an das ihnen vorgeseste Oberzoll= oder Hallamt anzuweisen. 
Bei Unrichtigbciten, wesche sie hiebei enrdecken, haben sie sogleich den Fall zu con- 
statiren und mit anderen entsprechenden Verfügungen gehbrig einzuschreiten. 
. 6. 
Jeder Mißbrauch der Begünstigung soll nicht nur den Verlust derselben, sondern 
auch die gesetzlichen Strafen zur Folge haben. 
Stuttgart den 1. August 1828. 
Fuͤr den Minister: 
Der Geheimerath, 
Kerner.
	        
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