Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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bereinten Staaten wird alle drei Jahre durch genaue Volbszähllungen ausgemittelt, 
und jeder Zeit der wirkliche Stand vom 1. October des betreffenden Jahres angenom- 
men werden. 
Art. R. 
Die unteren Zoll-Erhebungs= und Aufsichts-Stellen in den vereinten Staaten 
werden nach gleichförmigen organischen Bestimmungen angcorrnet, besetzt und in- 
struirt. 
Art. X. 
Zum Behufe der obersten Zoll-Verwaltung soll in jedem der beiden vereinten 
Staaten eine eigene und selbstständige Oberzoll-Administration bestehen. 
Die Formation dieser Oberzoll-Administrationen und die Regulirung ihres Ge- 
schäftsganges bleibt den betreffenden Staats-Regierungen überlassen; der Wirkungs- 
kreis derselben aber wird, insoweit er nicht schon durch den Grund-Vertrag und die 
gemeinschaftliche Zoll-Ordnung bestimmt ist, durch eine besondere Instruction näher 
bezeichnet werden. 
Art. XI. 
Die Oberzoll-Administration des einen Vereins-Staates wird durch einen General- 
Bevollmächtigten des andern Vereins-Staates controlirt. 
Einem solchen General-Bevollmächtigten oder seinem Stellvertreter stehen folgende 
Befugnisse zu: 
a) Jede Weisung oder Ausfertigung, welche die betreffende Oberzoll-Administration 
oder deren Vorstand an die derselben untergeordneten Zoll-Behbrden ergehen 
läßt, unterliegt seinem Visa sowohl auf dem Conzepte, als in der Reinschrift; 
der Mangel dieses Visa macht die Ausfertigung kraftlos. 
b) Dieses Visa soll er zwar nie verweigern können; bei Erxtheilung desselben kann 
er jedoch, wenn er befürchtet, daß aus dem Vollzuge der Weifung für den 
Verein ein Schaden erwachsen könnte, Protest einlegen; dieser Protest muß 
unter Anführung der Gründe auf dem Conzepte vorgemerkt werden, und 
es ist ihm darüber auf Anfordern ein Certifikat auszustellen. 
c) Auf den Grund eines solchen Protestes kann der General-Bevollmächtigte, in 
so fern die der Ober-Zoll-Administration vorgesetzte Staatsregierung nicht recht-
	        
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