IL. Rechts-Pflege.
. 19.
Die Gerichtsbarkeit wird in den gräflichen Gerichts-Bezirken den Gesetzen des
Königreichs gemäß, und unabhängig von jeder persönlichen Einmischung des Grafen,
verwaltet.
S. 20.
Dem Grafen steht die Ausübung der bürgerlichen und Straf-Rechtspflege in dem
Umfange seiner in der Beilage bezeichneten Besihungen in erster Instanz zu.
Die beiden daraus gebildeten Gerichts-Bezirke Aulendorf und Königseggwald,
jener mit der Unter-Abtheilung in die zwei Vogteien Aulendorf und Grodt, sind aus
derselben Beilage ersichtlich. n
. 21.T
Die eben daselbst benannten Orte Laupbronnen und Steegen, und ein Theil von
Ebisweiler werden dem Gerichts-Bezirke Aulendorf zugetheilt so bald durch die im
Wege der Gesetzgebung zu bewirkende Veränderung der Oberamts-Grenze ihre Ver-
einigung mit dem Gemeinde-Bezirke Aulendorf möglich geworden seyn wird.
In seinem Antheile an Haslanden verzichtet dagegen der Graf auf die Rechts-
Pflee zu Gunsten des fürstlichen Hauses Waldburg-Wolfegg-Waldsee.
l. 27.
Das fär beide Gerichts-Bezirke aufzustellende gräfliche Gericht, welches seinen Sig
in Aulendorf haben wird, hat dieselben Amtsbefugnisse, welche die Geseße Unseren
Königlichen Gerichten erster Instanz beilegen, ober künftig beilegen werden; dasselbe
siehr mithin den Königlichen Oberamts-Gerichten gleich, muß dagegen aber auch stets
gleichförmig mit denselben gebildet seyn.
Seiner Gerichtobarkeit sind allein Unsere im gräflichen Gebiete angestellten Kö-
niglichen Diener in Ansehung ihrer Dienst-Verhälenisse, so wie die Strafverfügungen
wegen Verlehung der Staats-Hoheits-Rechte und wegen Uebertretung der sich darauf
beziehenden Verwaltungs-Verordnungen, entzogen.
9. 23.
Das gräfliche Gericht wird benannt:
„„Kôniglich Württembergisches, gräflich Königsegg = Aulendorfisches Amts-
Grricht.“