Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

IL. Rechts-Pflege. 
. 19. 
Die Gerichtsbarkeit wird in den gräflichen Gerichts-Bezirken den Gesetzen des 
Königreichs gemäß, und unabhängig von jeder persönlichen Einmischung des Grafen, 
verwaltet. 
S. 20. 
Dem Grafen steht die Ausübung der bürgerlichen und Straf-Rechtspflege in dem 
Umfange seiner in der Beilage bezeichneten Besihungen in erster Instanz zu. 
Die beiden daraus gebildeten Gerichts-Bezirke Aulendorf und Königseggwald, 
jener mit der Unter-Abtheilung in die zwei Vogteien Aulendorf und Grodt, sind aus 
derselben Beilage ersichtlich. n 
. 21.T 
Die eben daselbst benannten Orte Laupbronnen und Steegen, und ein Theil von 
Ebisweiler werden dem Gerichts-Bezirke Aulendorf zugetheilt so bald durch die im 
Wege der Gesetzgebung zu bewirkende Veränderung der Oberamts-Grenze ihre Ver- 
einigung mit dem Gemeinde-Bezirke Aulendorf möglich geworden seyn wird. 
In seinem Antheile an Haslanden verzichtet dagegen der Graf auf die Rechts- 
Pflee zu Gunsten des fürstlichen Hauses Waldburg-Wolfegg-Waldsee. 
l. 27. 
Das fär beide Gerichts-Bezirke aufzustellende gräfliche Gericht, welches seinen Sig 
in Aulendorf haben wird, hat dieselben Amtsbefugnisse, welche die Geseße Unseren 
Königlichen Gerichten erster Instanz beilegen, ober künftig beilegen werden; dasselbe 
siehr mithin den Königlichen Oberamts-Gerichten gleich, muß dagegen aber auch stets 
gleichförmig mit denselben gebildet seyn. 
Seiner Gerichtobarkeit sind allein Unsere im gräflichen Gebiete angestellten Kö- 
niglichen Diener in Ansehung ihrer Dienst-Verhälenisse, so wie die Strafverfügungen 
wegen Verlehung der Staats-Hoheits-Rechte und wegen Uebertretung der sich darauf 
beziehenden Verwaltungs-Verordnungen, entzogen. 
9. 23. 
Das gräfliche Gericht wird benannt: 
„„Kôniglich Württembergisches, gräflich Königsegg = Aulendorfisches Amts- 
Grricht.“
	        
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