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Da jedoch die beiben graͤflichen Gerichts-Bezirke eine Volksmenge von 4000 Seelen
nicht uͤbersteigen, so wird dem Grafen ausnahmsweise gestattet, einen Amtsrichter mit
einer Besoldung von goo fl., theils in Geld, theils in Naturalien, neben der freien
Wohnung, anzustellen, auch ihm ein geringeres Kanzlei-Kosten-Aversum auszuwerfen,
welches vorlaͤufig auf 100 fl. festgesetzt wird. «
Die Prüfung der gräflichen Justiz-Beamten geschieht durch die Königliche Stelle,
der die Prüfung Unserer Beamten gleicher Categorie obliegt.
28.
Der Graf hat alle Lasten der Gerichtsbarkeit zu bestreiten, dagegen aber auch
alle Jurisdictions-Gefälle den bestehenden Gesetzen gemäß, zu beziehen, welche als-
Ausfluß der gräflichen Gerichtsbarkeit zu betrachten sind.
Vorkbehalten bleiben:
a) dem Fiskus alle diejenigen Geldstrafen, Taxen, Sporteln 2c., welche als Aus-
fluß der höhern Staats-Gewalt zu betrachten, und demnach auch nur von
den Königlichen Behörden anzusehen sind, z. B. die Strafe wegen der Ueber-
tretung der Steuer-Geseße;
b) den Corporations= und Gemeinde-Kassen alle denselben nach den allgemeinen
Landes-Gesetzen zufließenden Sporteln u. s. w.
§. 29.
Dle freiwillige Gerichtsbarkeit steht den gräflichen Gerichtsstellen nur in so weir
zu, als dieselbe von den Königlichen Gerichtsstellen, denen jene gleichgestellt sind, aus-
geübt wird.
Was dagegen diejenigen Befugnisse der freiwilligen Gerichtsbarkeit anlangt,
welche fräher nach den Gesehen von den Stadt= und Amtsschreibern ausgenbt worden,
nunmehr aber den Gerichts-Rotaren zugefallen sind; so wird dem Grafen, falls er eo
der Ernennung eines eigenen Gerichts-Rotars vorziehen würde, ausnahmsweise gestat-
tet, die Ausübung jener Befugnisse dem Gerichts-Abtuar nach Maßgabe der Geseke
zu übertragen, welcher sich dagegen einer Prüfung in dieser Beziehung gleich den
Königlichen Gerichts-Notaren zu unterwerfen hat.
Der Graf hat alle Vortheile der von dem Gerichts-Notar ausgeübten freiwilligen