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zeitig Abhuͤlfe treffen sollte, den Recurs an den General-Congreß (über dessen
Bildung und Wirkungskreis die Artikel CXXVI, XXXVII und XXXVIII das
Nähere festsetzen) ergreifen.
Findet der General-Congreß, daß aus der bemängelten Ausfertigung sich
wirklich ein Schaden für den Verein ergab, so hat diesen die Regierung zu
ersetzen, deren Administration hiezu Veranlassung gegeben hat.
d) Er kann in Fällen der Dringenheit die Zoll-Erhebungs-Stellen seiner Regie-
rung und die von derselben aufgestellten Aufsichts-Behörden oder Schuhwachen
zum Vollzuge jener Maßregelu, welche die Ober-Administration, bei welcher er
accreditirt ist, nöthig erachtet, anweisen, und auf Requisition muß er eine
solche Anweisung ertheilen, jedoch unter Vorbehalt der ad 2 und 3 enthaltenen
Bestimmungen.
e) Er kann Beamte seiner Regierung zu den Zoll-Aemtern des Sraats, in dem
er die Controle ausübt, zur Misitation abordnen, ohne jedoch durch dieselben be-
sondere Befehle zu ertheilen, oder Anordnungen in der Verwaltung tressen
zu lassen.
Auf Verlangen müssen ihm alle Acten, Bücher r. der Oberzoll-Administration
sowohl, als der dußern Aemter zur Einsicht vorgelegt werden.
Er kann der Aufnahme der Zoll-Rechnungen in allen Stadien und Instanzen
mit dem Rechte der Erinnerung oder Bemängelung beiwohnen; diese soll zwar
weder die Aufnahme der Rechnungen hindern, noch die Entscheidung der Rech-
nungs-Vehörden bedingen, ihm jedoch auch in diesem Falle, so wie in jenen
unter e und #., der Recurs an den General-Congreß mit den unter # bezeichne-
ten Folgen vorbehalten bleiben.
) Er ist immer zugleich auch Mitglied des General-Congresses.
Die beiderseitigen General-Bevollmächtigten treten bei der respectiven Ober-Zoll-
Administration zur Controlirung und Mitwirkung bei den Anstalten für die Vollziehung
des Vereins vom 1. April 1328 an in Thätigkeit.
Art. XII.
Fuͤr die, alle Staaten des Vereins umfassende Controle der Zollscheine wird in