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Art. XXI.
Die Röckoergütung der Zölle, welche die an den Höfen der vereinten Staaten
aktreditirten Botschafter, Minister, Gesandte und Geschäftsträger nach den Bestim-
mungen des gemeinschaftlichen Zoll-Gesetzes anzusprechen haben, geschieht durch die
Staato-Casse der berreffenden Höfe gegen Wiederersaßh aus den Vereins-Zöllen.
Art. XXII.
Die Entschädigungen, welche in einem oder dem andern Staate den Mediattstrten,
Communen und Privaten für eingezogene Zollrechte bewilligt sind, sollen demjenigen
Sctaate zur Last bleiben, der sic bereits bewilliget hat, oder noch zu bewilligen haben
wird.
Art. XXIII.
Nicht minder sollen auch die Standesherren die Zoll-Ruͤckverguͤtungen fuͤr ihre
bedingten und beschraͤnkten Zollbefreiungen aus den Cassen jener Staaten erhalten, in
denen sie diese Rechte haben und ausüben.
Art. XXIV.
Die Begüönstigungen der Fabriken und Gewerbe, mit Ausnahme des Grenz-Vrr-
kehrs, sowohl in der Einfuhr der Fabrikations-Stofse, der Halbfabrikate und der
zu ihrer Verarbeitung nöthigen Materialien, als auch in der Ausfuhr und Wieder-
Einfuhr der Fabrikate zur Vollendung oder Vervollkommnung bleiben der privativen
Bewilligung der Landes-Regierungen überlassen, und fallen auch den respectiven Staats-
Cassen zur Last.
„ Art. XXV.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zoll-Ordnung des Vereins in Voll-
zug gesetzt wird, sollen im Innern des Vereins alle etwa noch bestehenden Stapel-
und Umschlagsrechte aufodren, und Riemand soll zur Verladung, Anhaltung und
umlagerung angehalten werden können, als in den Fällen, in denen die gemeinschaft-
liche Zoll-Ordnung es bestimmt.
Art. XXVI.
In Ansehung der Lagerhaus= und Hall-Anstalten sind die hohen Pociscenten
übereingekommen, daß die Anzahl derselben vor der Hand im Königreich Baiern auf
56, und im Falle, daß der Nheinkreis in den Verein gezogen wird, auf 40, in