Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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g. 2. 
Der gewoͤhnliche Termin zur Zuruͤckgabe eines entlehnten Buches ist das Ende der 
sechsten Woche vom Tage des Entlehnens an. Dieser Termin kann in besonderen Faͤllen 
verlaͤngert werden. Der Legschein ist in diesem Falle im Laufe der sechsten Woche zu 
erneuern. Der verlaͤngerte Termin ist jedoch blos solange guͤltig, als kein anderer Be- 
rechtigter dasselbe Buch verlangt. 
Alle bereits ausgestellten Legscheine müssen gleichfalls nach obiger Vorschrift erneuert 
werden. 
K. 5. 
Wer einen verfallenen Legschein nicht erneuert, oder auch nur ein einziges Buch 
nach Ablauf des auf dem Legschein bestimmten Termins nicht zurückgegeben oder ersetzt 
hat, erhält, so lange er hierin säumig ist, kein weiteres Buch von der Bibliothek. 
r 4. 
Wird nach Ablauf des Termins weder der Legschein erneuert, noch das entlehnte 
Buch an die Bibliothek zurückgegeben; so wird dasselbe mittelst eines gedruckten Zettels 
zurückgefordert, wofür an den Ueberbringer des Zettels zwölf Kreuzer zu bezahlen sind. 
. 5. 
Ausnahmsweise kann auch vor dem Ablauf des bei dem Entlehnen festgesetzten 
Termins ein entlehntes Buch von der Bibliothek zurückverlangt werden, wenn man 
desselben für den öffentlichen Dienst bedarf. Jeder Berechtigte hat daher das von ihm 
entlehnte Buch, wenn die Zurückforderung aus diesem Grunde geschiehr, sogleich zu- 
rückzugeben. 
## 6. 
Außerdem müssen jedes Jahr in der Woche vor dem Palmtag alle aus der K. öffent- 
lichen Bibliotheb entlehnten Bücher ohne Aucnahme an diese Austalt' zum Behufe des 
jährlich vorzunehmenden Sturzes bei Vermeidung der in den 99. 3 und 4 bestimmten 
Nachtheile zurückgegeben werden. · 
I·7- 
Entlehner, in deren Besitze ein entlehntes Buch beschaͤdigt wird, oder verloren 
geht, haben der K. Bibliothek den Werth desselben nach einem von den K. Bibliothe-
	        
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