Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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g. 4. 
Die übrigen Besitzungen der vereinten Staaten, welche außerhalb der gemein- 
schafrlichen Zoll-Linie liegen, werden nach Bestimmung des Art. IV. des Grund-Ver- 
trags behandelt. 
. 5. 
In Hinsicht der Erweiterung des Vereins-Gebietes bleibt es gleichfalls bei den 
Bestimmungen des Grund-Vertrags. 
K. 6. 
An der gemeinschaftlichen Zoll-Linie, und innerhalb derselben richtet sich die Er- 
hebung der gemeinschaftlichen Zölle, und der damit in Verbindung stehenden Gebühren 
nach den Bestimmungen gegenwärtiger Zoll-Ordnung. 
S. 7. 
Für alle Erzeugnisse der Natur, der Kunst und des Gewerbfleißes ist, mit nach- 
folgenden Ausnahmen, die Einfuhr, Durchfuhr und Auofuhr gestattet. 
. 6. 
In Ansehung der Ein-Durch= und Ausfuhr des Salzes und aller jenen Stofsc, 
aus welchen Salz gezogen werden kann, wird es nach den Bestimmungen des Art. 
XXXV des Grund-Vertrages gehalten. Die verbotenen Stoffe werden öffentlich be- 
kannt gemacht werden. 
.9. 
Die Einfuhr und Durchfuhr anderer ausländischer Artikel kann aus sanitätspoli- 
zeilichen Rücksichten auf bestimmte Zeit, allgemein oder örtlich, im Gebiete des Zoll- 
Vercins verboten werden. 
. 100. 
Allensallsige Verbote der Ausfuhr des Salperers und des. Pulvers bleiben Gegen- 
stand besonderer Anordnungen. 
11. 
Nicht minder bleibt den vereinten Regierungen vorbehalten, auf den Grund der' 
Reciprocität gemeinsam Emfuhr-Verbote zu. verfügen, und dem Durchgang zu er- 
schweren:.
	        
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