Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Ausland  gehenden,  und  von  da  zuruͤckkommenden  Fabrikate,  nicht  minder  jener  rohen
Stoffe  und  Halbfabrikate,  die  zur  Zeit  noch  nicht  im  Inlande  in  erforderlicher  Quantitaͤt
  und  Qualitaͤt  erzeugt  werden,  zur  Concurrenz  mit  den  auslaͤndischen  Fabrikanten
und  Manufakturisten,  sollen  in  jedem  der  vereinten  Staaten  von  besonderen  Bewilligungen
  der  Regierung  abhängen.  Diese  Begünstigungen  sollen  immer  nur  auf  be-Ktimmte
  Zeit  Statt  finden,  und  im  Falle  des  Mißbrauches  oder  einer  vom  Begönstigten
  verübten  Zolldefraudation,  ohne  weiteres  eingezogen  werden.

Der  Entgang,  welcher  für  die  Vereinskasse  sich  durch  solche  Begünstigungen  ergibt,
  wird  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  O#IV  des  Grund-Vertrages  behandelt.
§.  95.

In  Hinsicht  der  Begünstigungen  für  den  Königlich  bayerischen  Rheinkreis  bleibt
es  vor  der  Hand  bei  den  in  den  betreffenden  Staaten  des  Vereins  bereits  bestehenden
Anordnungen.

VIII.
Ven  Verlebung  der  Zolll  Ordnung  und
deren  Bestrafung.
.  96.

Die  nachstehenden  Verlehungen  der  Zoll-Ordnung  werden  mit  folgenden  Geldstrafeu
  belegt:

:)  Wer  bloße  Formalitäten  der  Zoll-Ordnung  verleßt,  oder  vernachläßiget,  jedoch  dadurch
  das  Zollgefäll  —  worunter  hier  und  in  den  nachfolgenden  Bestimmungen  alle  in
gegenwärtiger  Zoll-Ordnung  vorgeschriebenen  Abgaben  verstanden  werden,  —  entweder
gar  nicht,  oder  unrer  dem  Betrage  von  5  fl.  verkürzt,  unterliegt  einer  Geldstrafe  von
1—25  fl.

2)  Bei  einer  Verkürzung  des  Zollgefälls  von  5  fl.  und  darüber,  wird  im  ersten
Falle  der  zehnfache  Betrag  der  geführdeten  Gebühr  als  Strafe  bestimmt,  im  zweiten
Falle  der  fünfzehnfache  Betrag  der  gefährdeten  Gebühr  und  die  Confiscation,  im  dritten
Falle  der  zwanzigfache  Vetrag  der  gefährdeten  Gebühr  und  die  Confiscation.

Wer  eine  Verkürzung  des  Zollgefälls  sich  noch  öfter  zu  Schulden  kommen  läßt,  soll
nicht  nur  der  Strafe  des  dritten  Falls,  sondern  auch  der  Einziehung  oder  Niederlegung
des  Gewerbes,  wobei  er  defraudirt  hat,  unterliegen.