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Ausland gehenden, und von da zuruͤckkommenden Fabrikate, nicht minder jener rohen
Stoffe und Halbfabrikate, die zur Zeit noch nicht im Inlande in erforderlicher Quantitaͤt
und Qualitaͤt erzeugt werden, zur Concurrenz mit den auslaͤndischen Fabrikanten
und Manufakturisten, sollen in jedem der vereinten Staaten von besonderen Bewilligungen
der Regierung abhängen. Diese Begünstigungen sollen immer nur auf be-Ktimmte
Zeit Statt finden, und im Falle des Mißbrauches oder einer vom Begönstigten
verübten Zolldefraudation, ohne weiteres eingezogen werden.
Der Entgang, welcher für die Vereinskasse sich durch solche Begünstigungen ergibt,
wird nach den Bestimmungen des Art. O#IV des Grund-Vertrages behandelt.
§. 95.
In Hinsicht der Begünstigungen für den Königlich bayerischen Rheinkreis bleibt
es vor der Hand bei den in den betreffenden Staaten des Vereins bereits bestehenden
Anordnungen.
VIII.
Ven Verlebung der Zolll Ordnung und
deren Bestrafung.
. 96.
Die nachstehenden Verlehungen der Zoll-Ordnung werden mit folgenden Geldstrafeu
belegt:
:) Wer bloße Formalitäten der Zoll-Ordnung verleßt, oder vernachläßiget, jedoch dadurch
das Zollgefäll — worunter hier und in den nachfolgenden Bestimmungen alle in
gegenwärtiger Zoll-Ordnung vorgeschriebenen Abgaben verstanden werden, — entweder
gar nicht, oder unrer dem Betrage von 5 fl. verkürzt, unterliegt einer Geldstrafe von
1—25 fl.
2) Bei einer Verkürzung des Zollgefälls von 5 fl. und darüber, wird im ersten
Falle der zehnfache Betrag der geführdeten Gebühr als Strafe bestimmt, im zweiten
Falle der fünfzehnfache Betrag der gefährdeten Gebühr und die Confiscation, im dritten
Falle der zwanzigfache Vetrag der gefährdeten Gebühr und die Confiscation.
Wer eine Verkürzung des Zollgefälls sich noch öfter zu Schulden kommen läßt, soll
nicht nur der Strafe des dritten Falls, sondern auch der Einziehung oder Niederlegung
des Gewerbes, wobei er defraudirt hat, unterliegen.