Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Dem  Fuhrmann  ist  in  dem  einen  so  wie  in  dem  andern  Falle  beglaubigte  Abschrift
des  Protobolls  kostenfrei  zuzustellen.  Das  Zoll-Aerar  hat,  wenn  der  Verdacht  sich
nicht  bestätigt,  für  jeden  durch  Auf=  und  Abpacken  sich  ergebenden  Schaden  zu  haften.

.  38.

Der  gegründete  Verdacht,  daß  an  einer  aus  Hall=  oder  Transitogütern  bestehenden
  Ladung  auf  dem  Wege  etwas  durch  Herausnahme  oder  Austausch  verändert  werden
  moöchte,  berechtigt  jede  Zoll-Behôrde,  von  welcher  der  Zollpaß  für  die  Ladung  ertheilt
  oder  visirt  worden  ist,  dieselbe  bis  zum  nächsten  Hallamte,  oder  wenn  auf  der
Srraße  keines  ist,  bis  zum  Austritts-Zollamte  durch  einen  verpflichteten  Wächter,  jedoch
  nicht  auf  Kosten  des  Frachtführers,  begleiten  zu  lassen,  woselbst  er  sodann  der
genauen  Controle  sich  unterwerfen  muß.

Auch  in  diesem  Falr  muß  das  Amt  die  Verdachts-Gründe  in  das  Protokoll  niederlegen.


.  Bg9.

Wenn  ein  Hallamt,  zu  welchem  eine  so  begleitete  Fracht  gelangt,  dieselbe  nicht
ferner  bis  zum  Austritte  in  dieser  Weise  begleiten  lassen  will,  so  sind  die  Gruͤnde  in
das  Protokoll  niederzulegen.

.  9o0.

Gegen  Frachtfuͤhrer,  die  nach  Verkuͤndung  gegenwaͤrtiger  Zoll-Ordnung  wegen
Verkürzung  des  Zollgefälls  einmal  über  25  fl.,  oder  dreimal  über  5  fl.  bestraft  worden
  sind,  ist  diese  Maßregel  immer,  und  zwar  auf  ihre  Kosten  vorzukehren.

Gegen  Frachtführer,  die  dreimal  wegen  Verletzung  der  Zoll-Ordnung,  ohne  daß
eine  Verkürzung  des  Zollgefälls  dabei  Statt  gefunden  har,  bestraft  worden  sind,  ist
diese  Maßregel  ein  Jahr  lang,  vom  lebten  Straffalle  an  gerechnet,  in  Anwendung  zu
bringen.

VII.
Von  Zoll-Freiheiten  und  Begünstigungen.
#.  9u.
Zoll-Befreiungen  haben  in  der  Regel  nicht  Statt.  Nur  folgende  Ausnahmen
werden  festgeseßtzt: