Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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1)  Alles,  was  für  die  Souveraine  der  vereinten  Staaten  und  die  Mitglieder  ihrer
  Regentenhäuser  über  die  Zoll-Linie  des  Vereins  ein=  oder  ausgeführt  wird,  soll
zwar  der  tarifmäßigen  Verzollung  unterliegen,  jedoch  die  Rückvergütung  der  entrichteten
  Zölle,  in  so  weit  diese  nach  den  Anordnungen  der  einzelnen  Regierung  Statt  findet,
  aus  der  betreffenden  Staats-Casse  geschehen,  oder  der  Reglerung  zur  Last  geschrieben
  werden.  .  «

2)AlleGegenstände,welcheauswärtigeSocwerainödurchdasBereins-Gcbiet,
oder  aus  demselben  fuͤr  ihre  Person  und  zu  ihrem  Gebrauche  beziehen,  sind  zollfrei.
Es  werden  zu  dlesem  Ende  auf  vorhergegangenes  Ansuchen  die  geeigneten  Freipaͤsse
ausgestellt,  oder  die  erforderlichen  Weisungen  an  die  Zoll-Behörden  ertheilt  werden.

5)  In  Ansehung  der  Standesherrn  kommen  die  besondern  Geseße  jedes  einzelnen
Staars  unter  den  im  Art.  25  des  Grund-Vertrags  enthaltenen  Bestimmungen  zur  Anwendung.
  "

4)  Alle  Militaͤr-Fuhrwerke  und  Vagage-Wagen  der  vereinten  Regierungen  sind
zollfrei,  jedoch  nur  alsdann,  wenn  sie  von  Militär-Personen  begleiret  werden,  und  nur
in  so  weit,  als  sie  mit  Armee-Gegenständen  beladen  sind,  wetzwegen  sie,  mit  Ausnahme
der  geladenen  Munttions-Wagen,  der  zollamtlichen  Besichtigung  zur  Verglelchung  des
von  ihnen  mit  sich  zu  führenden  Vorweises  sich  nicht  entziehen  bönnen.

K.  9#.

In  Ansehung  der  Zollfreiheit  der  an  den  Hoflagern  der  Souverains  der  vereinten
  Staaten  accreditirten  Botschafter,  Gesandten  und  Geschäftsträger  sell  es  genau
ebenso  gehalten  werden,  wie  es  damit  in  den  Staaten,  denen  sie  angehhren,  gegen
die  Botschafter,  Gesandten  und  Geschäftsträger  der  vereinten  Staaten  gehalten  wird.

.  9.

Frei  von  der  Abgabe  des  Weggelds  (F.  20)  ist  der  Anspann,  der  nach  §.  91
Nro.  1  und  2  und  der  nach  F.  93  zollfreien  Personen,  wie  auch  der  Gesandren  am
deutschen  Bundestage.

##  94.

Die  Begünstigungen  der  an  inländische  Fabrikanten  und  Manufakturisten  eingebenden
  rohen  Stoffe  und  Halbfabrikate,  welche  in  dem  veredelten  Produkte  zur
Wiederausfuhr  kommen,  so  wie  der  aus  dem  Inlande  zu  gleichen  Zwecken  in  das