Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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K. 99. 
Die Confiskation erstreckt sich: 
-6) auf diejenigen Frachtwaaren, in Hinsicht deren der Zoll verkürzt werden sollte, 
auf Schiff und Geschirr (Wagen und Pferde), wenn der Zollpflichtige und der 
Frachtführer zugleich schuldig besunden wurden, oder wenn der Fuhrmann zu- 
gleich Eigenthümer der Fracht, oder der Zollpflichtige Eigenthümer des Schiffes, 
des Wagens, der Pferde und der Geschirre ist; 
h) auf jene Frachtwaaren allein, wenn der Zollpflichtige der Bestrafte ist; 
c) blos auf das Schiff, den Wagen, die Pferde und das Geschirr, wenn der Fracht- 
führer der Bestrafte ist. — Als Eigenthümer der Fracht wird der Fuhrmann 
immer angesehen, wenn er mit keinem Frachtbriefe versehen ist. 
Sind die Gegenstände nicht mehr vorhanden, so muß in Ermanglung anderer Be- 
weismittel der durch eidliche Schäbung ausgemittelte Werth bezahlt, oder wenn die 
Werthschätzung unmöglich ist, statt der Confiskation auf 50 bis 2000 fl. nach Erwägung 
aller Umstände erkannt werden. 
###100. 
Die genannten Gegenstände werden auf eine glaubwürdige Anzeige sogleich in 
Beschlag genommen, und wenn die Anschuldigung von der Art ist, daß darauf eine 
Untersuchung vorgekehrt werden kam, bei der competenten Untersuchungs-Behörde oder 
auf Anordnung derselben so lange verwahrt, bis das Erkenntniß in Rechtskraft über- 
gegangen ist, in so ferne der Angeschuldigte nicht durch baare Erlage des ganzen Wer- 
thes oder durch Bürgen Sicherheit leistet. BVieh und dem Verderben ausgesehte Ge- 
genstände werden, wenn die Sicherheit binnen acht Tagen nicht aufrecht gemacht wird, 
nach eingetretener Untersuchung von Gerichts wegen bffentlich versteiger- und der Erloͤs 
wird nach gerichtlicher Anweisung deponirt. 
. 101. 
Bei einer zufälligen Verlehung der Schnüre und Siegel kann sich der Fracht- 
führer nur dadurch von der Strafe befreien, wenn er in Bayern bei dem nächsten Ge- 
richte oder Zollamte, in Württemberg bei dem nächsten Oberamte oder Zollamte auf 
seinem vorgezeichneten Wege den Zufall anzeigt, und glaubwürdig nachweiset.
	        
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