Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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wo die Straf-Summe 40o fl. und daruͤber betraͤgt, oder der Verlust der Gewerbs-Conces- 
sion ausgesprochen ist, auch dann Statt finden, wenn die Erkenntnisse der ersten und 
zweiten Instanz gleichlautend ausgefallen sind. 
In Württemberg findet nach den daselbst bestehenden Gesetzen Eine Berufung 
Statt: von den Königlichen Oberämtern an die Königliche Ober-Zoll-Administration; 
von der Königlichen Ober-Zoll-Administration an den Koͤniglichen Geheimenrath; von 
einem Gerichte an das vorgesetzte höhere Gericht. 
In den Hohenzollern'schen Fürstenthümern geht die Berufung an die einschlägigen 
höheren Landesbehbrden. 
H. 14. 
Von allen Geldstrafen und dem Werthe des eingezogenen Guts fällt die Hälfte dem 
Aufbringer, und die andere Hälfte dem Unterstützungs-Fonds der Zoll-Verwaltung zu. 
. 115. 
Der Straf-Antheil, welcher dem Aufbringer nach rechtsbräftigem Erkenntnisse zu- 
kommt, soll ihm ungeschmälert verbleiben, in soferne er nicht zu Gunsten des Schuldigen 
oder des Unterstützungs-Fonds freiwillig darauf verzichtet. 
Zollbedienstete, welche sich bestechen lassen, zu Defraudationen mitwirken, die Zoll- 
pflichtigen zu Gefährden zu verleiten suchen, oder die abzulegenden Polleten ohne Vor- 
weisung der Waaren annehmen, sollen nach den allgemeinen Strafgeseßen bestraft werden. 
Bei jeder Joll-Behörde ist ein Buch anzulegen, in welchem jeder Zollpflichtige seine 
Bemerkungen über die ihm gewordene Behandlung bei dieser Behèörde unter Namens- 
Unterschrift niederlegen kann. 
IX. 
Schluß-Bestimmung. 
g. 116. 
Die gegenwaͤrtige Zoll-Ordnung tritt mit dem 1. October laufenden Jahrs in 
Wirkung, jedoch sollen die vor diesem Tage begangenen Defraudationen noch nach den 
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen untersucht und abgeurtheilt werden. 
Stuttgart den 26. September 1828. 
Zur Beglaubigung: 
Der Kanzlei-Direktor des K. Finanz-Ministerium: 
Schmidlin.
	        
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